Berufsbetreuer nicht mehr Gewerbesteuerpflichtig

Bundesfinanzhof korrigiert seine Rechtsprechung

Der 8. Senat des Bundesfinanzhof hat mit seiner Entscheidung VIII R 14/09 vom 15.6. 2010 die Rechtsprechung des 4. Senats (vom 04.11.2004, Az. IV R 26/03) zur Gewerbesteuerpflicht von Berufsbetreuern und Verfahrenspflegern aufgehoben. Der 8. Senat ordnet die Einkünfte der Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger vielmehr den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz zu (bisher Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG). In der Entscheidung aus dem Jahr 2004 hatte der damals zuständige 4. Senat in wenig überzeugender Weise nur auf den Aspekt der Vermögensverwaltung bei der Betreuertätigkeit abgestellt.

In der Parallelentscheidung VIII R 10/09 ordnet der BFH auch die Einkünfte von anwaltlichen Berufsbetreuern dem § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu und erklärt die sog. „Abfärbetheorie“ für unanwendbar.

In der vom Bundesfinanzhof vorzeitig veröffentlichten Entscheidung werden auch die Einkünfte von Verfahrenspflegern den Einkünften aus sonstiger selbständiger Tätigkeit zugerechnet.

Aus den beiden Entscheidungen ergeben sich keine Konsequenzen für eine evtl. Freiberuflichkeit der Betreuer; weil der BFH die Einkünfte nicht denen aus freiberuflicher Tätigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zugeordnet hat. Auch bleibt es bei der Gewerberegistrierungspflicht, weil darüber das Bundesverwaltungsgericht am 11. März 2008 (Az. 6 B 2.08) entscheiden hatte.

Allerdings folgert aus dem Wegfall der Gewerbesteuerpflicht, dass gem. § 2 Abs. 1 IHK-Gesetz Berufsbetreuer nicht mehr Mitglieder der Industrie- und Handelskammern sind und keine Beiträge mehr zahlen.

Der Bundesfinanzhof äußert sich in den beiden Urteilen nicht über die Konsequenzen für die Vergangenheit, d.h. die Gewerbesteuerveranlagungszeiträume seit 2004. Allerdings wurden Fälle entschieden, in denen die Gewerbesteuersteuermessbescheide aus dem Jahr 2000 datierten. Daher ist davon auszugehen, dass die Gewerbesteuerfreiheit rückwirkend besteht und sowohl gezahlte Steuerbeträge wie auch IHK-Beiträge zurückgefordert werden können.

Auf die Entscheidung hatte öffentlich erstmals hingewiesen die Geschäftsführerin des Bundesverbandes der BerufsbetreuerInnen (BdB), Annette Reinders (Hamburg), auf der „Bochumer Liste“, der Mailingliste Betreuungsrecht des Instituts für Ethik in der Praxis e.V. der Ruhr-Universität Bochum.