Berufsbetreuer sind steuerrechtliche „Einrichtungen“

Auch Berufsvormünder werden umsatzsteuerfrei, Verfahrenspfleger jedoch nicht

Der Finanzausschuss des Bundestages hat in seiner Beschlussempfehlung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Jahressteuergesetz 2013 (Bundestags- Drucksache 17/11190, S. 71) bestätigt, dass die Umsatzsteuerbefreiung für Berufsbetreuer steuersystematische Gründe hat. Im Bericht des Finanzausschusses (Bt-Drs 17/11220, S. 47 ff. ) wird der Bezug zur Europäischen Mehrwertsteuer- Systemrichtlinie (Art. 132 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hergestellt. Daher wird künftig die Umsatzsteuerfreiheit der Berufsbetreuervergütungen geregelt in § 4 Nr. 16 des Umsatzsteuergesetzes. Danach sind steuerfrei, die Umsätze der mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen.

In einem neuen Buchstaben k) werden darunter gefasst auch „Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1896 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1908i Absatz 1 in Verbindung mit § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden”. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes umfasst der Begriff „Einrichtungen“ i. S. des Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe g MwStSystRL unabhängig von der Rechts- oder Organisationsform des Leistungserbringers sowohl natürliche als auch juristische Personen.

Nicht unter die Steuerbefreiung fallen Aufwendungsersatz für Dienste, die zum Gewerbe oder Beruf des Betreuers gehören, wenn z. B. der Betreuer als Rechtsanwalt den Betreuten in einem Prozess vertritt, oder als Steuerberater die Steuererklärung für den Betreuten anfertigt.

Nach § 4 Nr. 25 neuer Buchstabe c UStG werden steuerfrei sein auch „Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder als Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB bestellt worden sind“. Vormünder und Ergänzungspfleger erhalten nach § 3 VBVG anders als Betreuer keine Pauschalvergütungen, sondern eine evtl. anfallende Umsatzsteuer zusätzlich erstattet. Sie haben durch die Steuerbefreiung keinen Einkommensvorteil, sondern nur Nachteile durch den Wegfall der Vorsteuerabzugsmöglichkeit.

Nicht umsatzsteuerfrei sollen bleiben Abwesenheitspflegschaften, Nachlasspflegschaften, Sammlungspflegschaften, Pflegschaften für einen unbekannten Beteiligten, Verfahrenspflegschaften und Verfahrensbeistandschaften. Diese Pfleger übten keine den Betreuern oder Vormündern vergleichbare Tätigkeit aus, da sie lediglich für Vermögensangelegenheiten zuständig seien oder nur in Gerichtsverfahren aufträten, so der Finanzausschuss des Bundestages. Es handele sich nicht um eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbundene Leistungen.