Berufsbetreuer sollten bei Werbung ihre Berufsabschlüsse angeben

Wettbewerbsrichter sehen anderenfalls „Irreführungsgefahr“

Berufsbetreuer, die mit der Angabe “Rechtliche Betreuung” werben, führen das Rechtsberatung suchende Publikum dann nicht in die Irre, wenn sie zugleich einen Berufsabschluss mitteilen, der nicht auf die Erbringung einer umfassenden Rechtsberatung hinweist, wie beispielsweise die Bezeichnung “Dipl.-Sozialarbeiter und Heilpraktiker”.

Diese absurd anmutende, von Abmahnanwälten erwirkte Entscheidung hat ein Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main (6 U 30/10, Urteil vom 15. April 2010) getroffen.  In einem „Seniorenwegweiser “ hatte der beklagte Berufsbetreuer unter der Überschrift „Rechtliche Betreuung“ mit der Unterzeile „Unterstützung und Sicherheit mit Qualität“ geworben und in der Anzeige Namen, Kommunikationsverbindungen und die Berufsbezeichnungen „Diplom-Sozialarbeiter“ und „Heilpraktiker (Psychotherapie)“ angegeben.

Eine Anwaltskanzlei klagte vergeblich auf Unterlassung dieser Werbung. Das OLG Frankfurt meinte ernsthaft,  dass der Begriff der „rechtlichen Betreuung“ nach allgemeinem Sprachverständnis „durchaus im Sinne einer umfassenden Rechtsberatung verstanden werden“ könne. Damit sei auch die (von den klagenden Anwälten befürchtete) Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass Teile des angesprochenen Verkehrs diesem Begriff auch im Rahmen der Werbeanzeige die Fehldeutung beimessen könnten, der Betreuer biete eine solche umfassende Rechtsberatung an. Das OLG sah diese Irreführungsgefahr lediglich dadurch gemindert, dass der Betreuer zugleich auf seine beruflichen Abschlüsse als Diplom-Sozialarbeiter und Heilpraktiker hingewiesen hatte.

Die Hinzufügung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (§§ 1896 ff. BGB) in der Werbung würde dagegen nicht zu einer wesentlichen Verringerung der Irreführungsgefahr führen, da diese Regelungen dem angesprochenen Verkehr nicht geläufig seien, stellt das OLG fest. Diese Hinzufügung könne vielmehr dahin fehl gedeutet werden, dass sich aus ihnen die vermeintliche Befugnis zur umfassenden Rechtsberatung durch den Betreuer ergebe, mutmaßen die Frankfurter Wettbewerbsrichter.

Es spreche jedoch nichts dafür, dass Betreuer nicht berechtigt seien, einen im Gesetz ausdrücklich verwendeten Begriff (rechtliche oder gesetzliche Betreuung) wegen des Irreführungsverbotes des § 5 UWG zur Tätigkeitsbeschreibung zu verwenden. Es gäbe insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Betreuer sich mit dem Begriff der „rechtlichen Betreuung“ gezielt Vorteile im Wettbewerb – sei es mit Rechtsanwälten, sei es mit anderen berufsmäßigen Betreuern – verschaffen wolle, meinen die OLG-Richter erkannt zu haben.