Gesetzliche Krankenkasse muss über Zuordnung zur gesetzlichen oder privaten Versicherung entscheiden

Doppelte Ablehnung der Aufnahme durch beide Versicherungen unzulässig

Weil alle in Deutschland wohnenden Personen verpflichtet sind, entweder einer gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung anzugehören (soweit sie nicht Empfänger laufender Sozialhilfeleistungen sind), muss über die Zuordnung zu einem der beiden Systeme eine Behörde entscheiden. Dafür zuständig ist die gewählte gesetzliche Krankenkasse, diese entscheidet insbesondere für die private Krankenversicherung bindend über das Bestehen einer privaten Versicherungspflicht. Dies hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg  in einem Beschluss vom 21. Mai 2010 (Az. L 9 KR 33/10 B ER) festgestellt.

Der betroffene Patient war vor der Beantragung von SGB-II-Leistungen selbständig tätig und zuletzt nicht gesetzlich, sondern privat krankenversichert gewesen. Die gesetzliche Krankenkasse lehnte die gesetzliche Versicherungspflicht ab,  ebenso  weigerte sich die private Krankenversicherung, den Patienten in den Basistarif aufzunehmen – offenbar wegen einer zwischenzeitlich ausgebrochenen schweren Erkrankung.

Das Landessozialgericht verpflichtete die gesetzliche Krankenkasse, dem Patienten solange vorläufig Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren, bis über dessen Kassenzuordnung in einem einheitlichen Verwaltungsverfahren unter Beteiligung der privaten Krankenversicherung bestandskräftig entschieden sein würde. Wenn die gesetzliche Krankenkasse entscheidet, dass ein Antragsteller privat versicherungspflichtig ist, das private Versicherungsunternehmen aber keinen Vertrag im Basistarif abschließen will, muss es Widerspruch bei der gesetzlichen Kasse und danach Klage beim Sozialgericht einlegen.

Bis über die Rechtsbehelfe der privaten Kasse entschieden ist, muss die gesetzliche Kasse Versicherungsleistungen erbringen. Das LSG Berlin-Brandenburg geht nämlich von einem grundsätzlichen Vorrang der gesetzlichen Versicherungspflicht aus. Die komplizierten Bestimmungen über den Vorrang des gesetzlichen oder des privaten Krankenversicherungsschutzes sollten nicht zu Lasten des hiervon betroffenen Bürgers gehen. Dieser solle vielmehr auf jeden Fall, entweder gesetzlich oder privat, Krankenversicherungsschutz erhalten, so das LSG.