Berufsbetreuer – Vergütungsentnahme aus fiktivem Vermögen?

Landgericht Koblenz ignoriert reale Vermögenssituation des Betroffenen

Die Übernahme der Betreuervergütung aus der Staatskasse ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene  ein Kontoguthaben in kurzer Zeit durch mehrere erhebliche Barabhebungen auf einen Beitrag unter der Schonvermögensgrenze reduziert und sich dann weigert darzulegen, was mit den abgehobenen Beträgen geschehen ist. Das Landgericht Koblenz entschied in einem Beschluss vom 14.März 2012 (2 T 58/12), dass der Betroffene dann nicht als mittellos anzusehen und der Vergütungsanspruch des Betreuers gegen den Betroffenen zu richten sei.

Zum Zeitpunkt der Rechnungslegung verfügte der Betroffene  noch über ein Kontoguthaben von 12.291,60 €, nach mehreren Barabhebungen reduzierte sich das Guthaben auf 1.859,80 €, als die Betreuerin die Entnahme der Vergütung in Höhe von 1.122 € beantragte. Gegen den Beschluss zur Vergütungsentnahme legte der Betroffene Beschwerde ein, begründete sie aber nicht und gab auch sonst zum Verbleib des Geldes keine Erklärungen ab.

Das Beschwerdegericht entschied, es sei davon auszugehen, dass der Betroffene weiterhin über ein fünfstelliges Barvermögen verfüge und daraus die Vergütung zu zahlen sei. Die Heilpädagogin mit Hochschulabschluss konnte die höchste Vergütungsstufe beanspruchen.

Rechtsanwalt Dr. Jörg Tänzer, fachlicher Geschäftsführer des Bundesverbandes freier Berufsbetreuer, erinnerte anlässlich der Veröffentlichung des Beschlusses an die Forderung des BVfB an den Gesetzgeber, in § 1836c BGB klarzustellen, dass Vermögen, aus dem Berufsbetreuer ihre Vergütung entnehmen müssen, nur tatsächlich vorhandenes Bargeld sein dürfe. „In der Sozialhilfe mag der Verweis auf schuldhafte Minderung oder Unaufklärbarkeit des Vermögens für den Sozialhilfeträger ein Grund sein, wegen fiktiven Vermögens keine Leistungen zu gewähren oder Kostenersatz zu fordern. Im Vergütungsrecht ist es Berufsbetreuern dagegen unzumutbar, mit den Betroffenen oder ihren Erben darüber zu streiten, ob tatsächlich noch Mittel vorhanden sind, aus denen die Vergütung entnommen werden könnte. Erbrachte Betreuerleistungen müssen nach Fälligkeit unverzüglich bezahlt werden, nicht erst nach einem weiteren Zivilrechtsstreit“, so Tänzer. Im entschiedenen Fall sei zufällig noch genug Guthaben vorhanden gewesen; wenn aber das Vermögen nur aus Ansprüchen des Betroffenen bestehe, müssten Berufsbetreuer in skandalöser Weise ihren Einkünften hinterlaufen, so der BVfB-Geschäftsführer.