Sparkassenbetriebswirte nicht gleichzustellen mit Hochschulabsolventen

Bundesgerichtshof bekräftigt Anforderungen an höchste Vergütungsstufe

Der Lehrgang zum Sparkassenbetriebswirt an einer Sparkassenakademie stellt lediglich eine berufliche Fortbildungsmaßnahme dar, durch die ein Sparkassenangestellter eine Zusatzqualifikation erwerben kann, um eine Voraussetzung für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b zu erfüllen. Fortbildungen, Lebens- und Berufserfahrung sind

jedoch grundsätzlich nicht als Quelle für den Erwerb von vergütungserhöhenden besonderen Kenntnissen i.S. v. § 4 Abs. 1 VBVG anzuerkennen. Mit dieser Begründung lehnte der Bundesgerichtshof mit einem Beschluss vom 4. April 2012 (XII ZB 447/11) die Gewährung der höchsten Vergütungsstufe für eine Berufsbetreuerin ab.

Mit dem Zeitumfang von lediglich 626 Unterrichtsstunden reiche der Akademielehrgang bei weitem nicht an ein Hochschulstudium heran und sei auch nicht mit der Regelstudienzeit von sechs Semestern für ein Fachhochschulstudium vergleichbar. Wie bei der Fachwirtqualifizierung setzt die Zulassung zum Lehrgang keine Hochschulreife voraus, eine wissenschaftlich orientierte Wissensvermittlung finde nicht statt, stellte der BGH fest.