Betreuer bestimmt über laufendes Gerichtsverfahren des Betreuten

Akteneinsichtsrecht nach Betreuerbestellung

Verfahrensrechtlich verliert ein betreuter Kläger gemäß  § 53 Zivilprozessordnung die Fähigkeit, die von ihm erhobene Klage in eigener Person weiterzuführen, wenn der Betreuer das Verfahren übernimmt. Es soll ein sonst mögliches Neben- und Gegeneinander von Prozesshandlungen des Betreuten einerseits und des Betreuers andererseits vermieden werden. Dieser Vorrang gilt auch in den anderen Gerichtsverfahrensordnungen der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem Beschluss vom 20. November 2012 (2 K 967/12) einem Betreuer deshalb bereits vor Übernahme des Prozesses das Recht auf Einsicht in die Prozessakten i. S. der Finanzgerichtsordnung zugebilligt. Der Betreuer müsse entscheiden können, ob die Übernahme des Verfahrens im Interesse des Betreuten und eines ordnungsgemäßen Prozessverlaufs geboten ist, dass er das Verfahren übernimmt.

Würde der Betreuer aufgrund der Akteneinsicht zu der Erkenntnis gelangen, dass eine Übernahme des Verfahrens durch ihn nicht geboten ist, könne der geschäftsfähige Betreute es ohne Einschränkungen weiterführen, so das Finanzgericht.