Gewerbesteuerfreiheit für selbständige Berufsbetreuer- Empfehlungen zum weiteren Vorgehen

Steuererstattungen für die Vergangenheit nur in Ausnahmefällen

Der Bundesfinanzhof hat festgestellt, dass freie Berufsbetreuer keine gewerbliche, sondern eine sonstige selbständige Tätigkeit ausüben. Damit sind die zu versteuernden Einkünfte nicht mehr gewerbesteuerpflichtig. Über die Gewerblichkeit der Betreuertätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung (im Gegensatz zu einem partnerschaftsgesellschaftsfähigen Freien Beruf i.S. von § 1 PartGG) hat der BFH damit nicht entschieden.

Das BFH-Urteil hat unter Umständen Rückwirkung. Hier gilt:

Bestandskräftige Gewerbesteuermessbescheide der Vorjahre können nicht mehr aufgehoben werden. Die Pflicht zur Gewerbesteuerzahlung in der Vergangenheit bleibt insoweit bestehen. Auswirkung hat das Urteil daher nur in folgenden Fällen:

•    Nur in Ausnahmefällen wurden Gewerbesteuermessbescheide in der Vergangenheit im Hinblick auf das nun abgeschlossene BFH-Verfahren des 8. Senates für vorläufig erklärt. Insofern scheidet eine Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide nach § 165 AO bis auf wenige Ausnahmen aus.
•    Sollte ein Finanzamt zufällig einen Gewerbesteuermessbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen haben, kann der Bescheid noch geändert werden (mit der Wirkung der Aufhebung der Steuerpflicht). Nur in solchen Fällen (Gewerbesteuerbescheide bitte genau lesen!) müssen die Betreuer und ihre Steuerberater jetzt tätig werden.
•    Neu ergehende Bescheide für die Jahre 2009 und 2010 müssen selbstverständlich mit dem Einspruch angefochten werden.

Das Bundesfinanzministerium hat angekündigt, die BFH-Entscheidungen im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen und sie damit allgemein für anwendbar zu erklären. Falls ein Finanzamt immer noch der Meinung ist, Gewerbesteuerforderungen aus noch nicht bestandskräftigen Bescheiden des Jahres 2009 sowie Gewerbesteuervorauszahlungen für das Jahr 2010 beitreiben zu können.

Das ist rechtswidrig!  Wenn das Finanzamt über noch nicht bestandskräftig festgesetzte Gewerbesteuerzahlungen oder Vorauszahlungen eine Mahnung versenden sollte, sofort mit dem Steuerberater sprechen und dagegen vorgehen. Gegebenenfalls kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden!
Wenn dieser Antrag abgelehnt werden sollte: Eilantrag auf Aussetzung der Vollziehung beim örtlich zuständigen Finanzgericht stellen!

Dass für die Vergangenheit keine Gewerbesteuererstattungen in Betracht kommen, ist im Hinblick auf die veränderten Anrechnungsregelungen seit 2008 nicht sehr schmerzlich. Dies ergibt sich aus folgenden Berechnungen, die auf einem angenommenen kommunalen Hebesatz von 400 % für die Gewerbesteuer basieren:

•    Rechtslage bis einschließlich 2007

Gewerbesteuer (Hebesatz 400 %) 5.000 EUR
ESt-Minderung durch Betriebsausgabenabzug bei 40 % Steuersatz  2.000 EUR
Anrechnung GewSt auf ESt 2.250 EUR
verbleibende Belastung    750 EUR

Der Steuersatz von 40 % wird bei Alleinstehenden bei einem zu versteuernden Einkommen von ca. 48.000 EUR erreicht.
(Zum Vergleich: 30 % sind es bei ca. 27.000 EUR zvE)

•    Rechtslage ab 2008

Gewerbesteuer (Hebesatz 400 %) 5.000 EUR
Anrechnung GewSt auf ESt 4.750 EUR
verbleibende Belastung    250 EUR

Auf den ESt-Steuersatz bzw. das zu versteuernde Einkommen kommt es insofern bis auf Ausnahmefälle nicht mehr an.

Die Pflicht zur Gewerbesteuerzahlung bzw. ihr Wegfall wird 1:1 auf die Beitragspflicht zur Industrie- und Handelskammer (IHK) übertragen: wenn die Gewerbesteuerpflicht für 2008 bzw. 2009 bestandskräftig festgesetzt wurde, dann besteht für den entsprechenden Zeitraum auch die Beitragspflicht zur IHK. Wenn jedoch für 2009 noch kein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt, sollte das Eintreten der Bestandskraft verhindert werden – und entsprechend auch keine IHK-Beitragspflicht mehr eintreten. Gleiches gilt auf jeden Fall für 2010: sowohl für die Steuer als auch für die Beitragspflicht.