Haftungsfalle Pflegestufenerhöhung

Höhere Pflegestufe immer gleichzeitig bei Pflegekasse und Sozialamt beantragen

Betreuer, die für ihre pflegebedürftigen Klienten eine höhere Pflegestufe nur bei der Pflegekasse beantragen, laufen Gefahr, für die erst später einsetzende Zahlung des Sozialamtes haften zu müssen. Daher sollte der an die Pflegekasse gerichtete Antrag auf eine höhere Pflegestufenfeststellung immer gleichzeitig auch an das Sozialamt gesandt werden, wenn aufstockende Leistungen der Hilfe zu Pflege (HzP) gem. §§ 61 ff. SGB XI gewährt werden.

Leistungen der Pflegeversicherung werden gem. § 33 Abs. 1 SGB XI ab Antragstellung gewährt. Wenn die Leistungen der Pflegeversicherung (zusammen mit den Einkünften) für das dem Pflegeleistungserbringer zustehende Entgelt nicht ausreichen, muss der zuständige Sozialhilfeträger die Pflegeleistungen im notwendigen Umfang aufstocken. Mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII setzt gem. § 18 Abs. 1 SGB XII die Sozialhilfe ein (materiell-rechtlicher Anspruchsbeginn), sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

Die Kenntnis der Pflegekasse von dem höheren Pflegebedarf bedeutet jedoch nicht, dass damit auch der Sozialhilfe Kenntnis von einem höheren Leistungsbedarf hätte und die höheren HzP-Leistungen rückwirkend zu diesem Zeitpunkt gewähren müsste. Die Pflegekasse weiß auch im Zweifel nicht, ob ihr Versicherter überhaupt ergänzende HzP-Leistungen des Sozialhilfeträgers benötigt. Daher muss sie den Betreuer über die zu erfolgende Antragstellung beim Sozialhilfeträger nicht gem. § 14 SGB I beraten.

Wenn nach der höheren Rechnungsstellung durch den Pflegeleistungserbringer durch die spätere Leistungserhöhung des Sozialhilfeträgers ungedeckte Kosten verbleiben, haftet der Betreuer dafür entweder unmittelbar gem. §§ 1833, 1908 i BGB oder über die Haftungsvorschrift des § 103 Abs. 1 Satz 2 BGB.