Betriebskostennach zahlungen gehören zum Unterkunftskostenbedarf

Bundesozialgericht: keine darlehensweise Gewährung bei korrekt geleisteten Vorauszahlungen

Die vom Vermieter geltend gemachten Nachforderungen auf Mietneben- und Heizkosten, die trotz laufender Zahlung der vereinbarten monatlichen Vorauszahlungen entstehen,  sind grundsätzlich als gegenwärtiger Bedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzusehen. Das Bundessozialgericht hat mit seiner Entscheidung am 22.03.2010 (Az. B 4 AS 62/09 R) den kommunalen Trägern im SGB II untersagt, Nachzahlungen (unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II) nur als Schulden darlehensweise zu übernehmen.

Mit der Feststellung, dass Nachforderungen, die nach regelmäßiger Übernahme der Betriebskostenabschläge entstehen, als einmalig geschuldete Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat gehörten, verweist das BSG auf sein Urteil vom 2.7.2009 (B 14 AS 36/08 R).
Die Nachforderung braucht als Teil der Unterkunftskosten nicht gesondert beantragt zu werden, es reicht die Vorlage des Nachforderungsschreibens des Vermieters.

Im entschiedenen Fall war zwischen Leistungsempfänger und JobCenter unstreitig, dass die Betriebs- und Heizkosten einschließlich der Nachforderung noch angemessen waren. Bei unangemessen niedrig angesetzten Heizkostenrichtwerten der Kommune muss daher auch weiterhin sozialgerichtlich darum gestritten werden, dass die Nachzahlung als Zuschuss und nicht als Darlehen übernommen wird (oder gar wegen wiederholt – vorwerfbar – unwirtschaftlichem Verhalten gar keine Zahlungen geleistet werden).
Die tatsächlich angefallenen Heizkosten sind bei Zentralheizung noch um die Kosten der Warmwasserbereitung zu bereinigen, wie das BSG klarstellt.