BGW Mitteilung 3/11 – Werkstätten: Wer ist versichert?

Menschen mit Behinderungen, die in einer anerkannten Werkstatt arbeiten, sind über die BGW gesetzlich unfallversichert.

Ein Urteil hat die Voraussetzungen dafür noch einmal klargestellt.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil vom 18. Januar 2011 (Aktenzeichen B 2 U 9/10 R) bekräftigt, dass in den drei Bereichen einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) – also dem Eingangsverfahren, dem Berufsbildungsbereich und dem Arbeitsbereich – grundsätzlich Versicherungsschutz über die jeweilige Einrichtung besteht. Die Aufnahme in eine WfbM setze dabei voraus, dass der behinderte Mensch ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen kann. Die Zielsetzung einer WfbM sei die erfolgreiche Eingliederung des behinderten Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt, zumindest aber in den Arbeitsbereich der Werkstatt. Menschen mit Behinderungen, die unter diesen Voraussetzungen in einer Werkstatt arbeiten, genießen also den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung im Hinblick auf Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten.

In dem vom Bundessozialgericht entschiedenen aktuellen Fall war der Kläger zum Unfallzeitpunkt jedoch im Förder- und Betreuungsbereich einer anerkannten WfbM betreut worden. Zwar sind diese Förder- und Betreuungsbereiche – wie im vorliegenden Fall – oftmals räumlich und organisatorisch an eine anerkannte Werkstatt angegliedert, das BSG stellte hierzu aber ausdrücklich fest, dass sie nicht Teil einer WfbM sind und sich daher der Versicherungsschutz nicht auf diese Bereiche erstreckt. Hierbei kommt zum Tragen, dass die Zielsetzung innerhalb eines Förder- und Betreuungsbereichs eher auf dem therapeutischen Gebiet liegt: Angestrebt wird eine Förderung im allgemeinen lebenspraktischen Bereich.

Aufgrund der mehrfachen schweren Behinderungen kam für den Kläger die Aufnahme in eine WfbM nicht in Betracht, sodass es sich nicht um einen Arbeitsunfall handelte. Auch behinderte Menschen in einem Pflege- oder Wohnheim sind während ergotherapeutischer Maßnahmen nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
Autor(en) : Wiebke Grahl
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