Zustellungen im Bestellungsverfahren nur noch an die Betroffenen?

BGH erweitert die Rechtsstellung der Betroffenen

Ein Betreuerbestellungsbeschluss ist dem/der Betroffenen zuzustellen, wenn diese/r vorher ausdrücklich sich nicht mit der Betreuerbestellung einverstanden erklärt hat. Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 4.Mai 2011(XII ZB 632/10) eine verspätete Betroffenenbeschwerde gegen die Bestellung noch für zulässig erklärt, weil der Beschluss nur der Berufsbetreuerin zugestellt wurde, obwohl diese   den Aufgabenkreis “Entgegennahme, Anhalten und Öffnen der Post hatte.

Im entschiedenen Fall hatte die frischgebackene Betreuerin dem Betroffenen zwar sofort nach Kenntnis den Beschlussinhalt mitgeteilt, aber keine schriftliche Ausfertigung des Beschlusses übergeben. Die verspätete Beschwerdeeinlegung durch den Betroffenen wurde vom BGH entschuldigt: weil das Betreuungsgericht Kenntnis davon hatte, dass der Betroffene die Betreuerbestellung ablehnte, hätte es ihm gem. § 41 Abs. 1 S. 2 FamFG den Beschluss zustellen müssen. § 170 Abs. 1 ZPO (Zustellung an den Vertreter prozessunfähiger Personen) sei nicht anwendbar gewesen, obwohl ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde.

Es bleibt unklar, wie in vergleichbaren Fällen künftig mit § 287 FamFG (Bekanntgabe von Beschlüssen durch Zustellung an den Betreuer) zu verfahren ist. Der BGH erwähnt diese Regelung in seinem Beschluss nicht. Damit gegenüber dem Berufsbetreuer die Rechtswirkungen des Bestellungsbeschlusses eintreten können, wird der Beschluss auch ihm oder ihr zuzustellen sein. Die Betreuungsgerichte werden daher in Zukunft in den Verfahren, in denen der „freie Wille“ gem. § 1896 Abs. 1a BGB strittig ist, zwei Zustellungen vornehmen müssen.