Mittagessen in der WfbM anrechnungsfrei

Bundessozialgericht ändert seine Rechtsprechung

Für das kostenlose Mittagessen in der Werkstatt für behinderte Menschen findet kein Abzug vom Regelsatz mehr statt. Dies hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 23.3.2010 (B 8 SO 17/09 R) festgestellt. Die Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII müssten denen von SGB-II-Leistungen gleichgestellt werden. Dort fehle es an einer Rechtsgrundlage für den Abzug des Wertes des Lebensmittelanteils der in einem Krankenhaus kostenlos gewährten Mahlzeiten von der Regelleistung, wie der für das SGB II zuständige 14. Senat des BSG entschieden hatte (B 14 AS 22/07 R, Urteil vom 18.06.2008).

Die für behinderte Menschen in Werkstätten erfreuliche Entscheidung bringt Klarheit, ist allerdings nicht überzeugend begründet. Der für Sozialhilfe zuständige 8/9b-Senat hatte am 11.12.2007 entschieden, dass der Regelsatz in dem Umfang abgesenkt werden müsse, in dem der Bedarf des Leistungsberechtigten durch eine anderweitige Leistung tatsächlich gedeckt werde. Das jeweilige Mittagessen decke den Lebensmittelbedarf des behinderten Menschen in dem Umfang des Wertes der für die Mahlzeiten eingesetzten Lebensmittel ab. Dieser wurde im Jahr 2006 mit 1,90 € pro Mahlzeit am Werktagen angesetzt (B 8/9b SO 21/06 R). Noch am 09.12.2008 hatte derselbe Senat das in der WfbM eingenommene Mittagessen als notwendigen und daher kostenlosen Bestandteil der Eingliederungshilfe angesehen, für den ein Regelsatzabzug vorzunehmen sei (B 8/9b SO 10/07 R). Der 14. Senat sah die Krankenhausverpflegung als nicht anrechenbar an, weil das Arbeitslosengeld II eine pauschalierte Leistung sei, von der bei tatsächlicher Bedarfsdeckung keine Absetzungen vorgenommen werden dürften. Das SGB XII ist wegen § 28 SGB XII offensichtlich keine pauschalierte Leistung, sondern lässt Regelsatzabsenkungen bei tatsächlicher Bedarfsdeckung zu. Der 8. BSG-Senat erklärte jedoch ohne weitere Begründung die Rechtslage im SGB XII der im SGB II vergleichbar.