Neue Mitteilungspflichten von Inkassounternehmen
Inkassounternehmen müssen bei Forderungen aus Verträgen unaufgefordert den Vertragsgegenstand und das Datum des Vertragsschlusses, auf Nachfrage auch die Umstände des Vertragsschlusses mitteilen. Dies ist im „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ (Bundestags-Drucksache 17/13057) geregelt, dass durch Zustimmung des Bundesrates am letztmöglichen Tag vor der Bundestagswahl wider Erwarten doch noch verabschiedet wurde.
Registrierte Inkassodienstleister haben nach dem neuen § 11a Rechtsdienstleistungsgesetz neue Darlegungs- und Informationspflichten wenn sie eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend machen. Neben Namen oder Firma des Auftraggebers und dem Forderungsgrund ist eine genaue Berechnung der Zinsen und der Inkassokosten vorzulegen. Auf Anfrage ist außerdem eine ladungsfähige Anschrift des Auftraggebers mitzuteilen.
Häufig ist der Auftraggeber des Inkassounternehmens allerdings nicht der ursprüngliche Gläubiger, sondern hat die Forderung im Wege der Abtretung erworben. Name und ladungsfähige Anschrift des Gläubigers, mit dem der behauptete Vertrag abgeschlossen wurde, müssen nach der gesetzlichen Neuregelung jedoch nicht mitgeteilt werden.
Nach dem neuen § 43d Bundesrechtsanwaltsordnung gelten die Darlegungs- und Informationspflichten auch für Rechtsanwälte, die Inkassodienstleistungen erbringen.