Die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Betreuungswesen

Positionen des Bundesverband freier Berufsbetreuer e.V. im Juli 2011

Nach dem Nationalen Aktionsplan zur UNO-Konvention und vor der Reform der Eingliederungshilfe

Der aus der UNO-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen folgernde Anspruch betreuungsbedürftiger Menschen auf Inklusion, d.h. Teilhabe und Chancengleichheit, wird durch Beratung, Unterstützung und Vertretung realisiert. Die Konvention gebietet keine Systemveränderung der rechtlichen Betreuung.

Es gibt auch keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf bei den Regelungen des Betreuungsrechts. Bei Gelegenheit sollten jedoch einige überholte Formulierungen geändert und bei den Rechtseingriffen einige Tatbestandsvoraussetzungen präzisiert werden, um die derzeitigen erheblichen regionale Unterschiede in der Rechtsanwendungspraxis verringern zu können

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