Ermäßigter Einkommensteuersatz Gegenstand eines weiteren Rechtsstreites
Werden die für Altjahre gezahlte Umsatzsteuerbeträge erstattet, ergeben sich einkommensteuerliche Konsequenzen. Umsatzsteuererstattungszahlungen sind einkommensteuerpflichtige Einnahmen. Daraus ergibt sich die Frage der Behandlung dieser Umsatzsteuererstattungen als außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Dies hätte die Folge einer ermäßigten Einkommensbesteuerung, soweit die Umsatzsteuererstattungen für mehrere Jahre anfallen.
Das Finanzgericht Niedersachsen hat am 14.12.2011 in 1. Instanz entschieden, dass die Umsatzsteuererstattungen als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit außerordentliche Einkünfte darstellen und der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG unterliegen. Mit der geballten Erstattung entstehen Progressionsnachteile, die durch § 34 EStG ausgeglichen werden sollen.
Gegen das Urteil des niedersächsischen Finanzgerichts (Az. 3 K 457/10) wurde Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt (Az. III R 5/12). Die Erfolgsaussichten der Revision sind schwer einzuschätzen.
Den betroffenen Berufsbetreuern ist jedenfalls zu raten, die Umsatzsteuererstattungen der ermäßigten Besteuerung zu unterwerfen und Entsprechendes in ihren Einkommensteuererklärungen zu deklarieren. Für den Fall, dass das entsprechende Finanzamt der ermäßigten Besteuerung nicht folgen sollte, müsste ein Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid eingelegt werden und der Berufsbetreuer sollte unter Hinweis auf das anhängige Verfahren beim BFH das Ruhen des Verfahrens beantragen.