Kammergericht Berlin erklärt Heimvertragsklauseln für unanwendbar
Die Befugnis zur Abtretung von Entgeltansprüchen von Pflegeheimbetreibern an Inkassounternehmen oder Abrechnungsstellen als Bestandteil vorformulierter Heimvertragsklausel ist unwirksam. Das Kammergericht Berlin bestätigte (mit Beschluss vom 7.5.2013 – 23 U 276/12 – eine Berufung des Heimbetreibers gegen die LG-Entscheidung als offensichtlich unbegründet zurückweisen zu wollen) ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 23.11.2012 (15 O 181/12), mit dem einer Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen eine Heimbetreibergesellschaft der Pro Seniore Gruppe stattgegeben wurde. Für eine Offenlegung sensibler Sozialdaten als Folge einer Abtretung fehle es an einer gesetzlichen Ermächtigung im Rahmen der Regelungen des Sozialdatenschutzes.
Das Kammergericht hatte nicht über eine Beauftragung von Inkassounternehmen ohne Forderungsabtretung zu entscheiden. Ob eine Heimvertragsklausel zulässig ist, mit der sich ein Heimbetreiber für eine solche reine Beauftragung ermächtigen lässt, hängt davon ab, welche geschützten Sozialdaten für einen solchen Auftrag übermittelt werden.
Auch wegen unangemessener Benachteiligung für unanwendbar erklärt wurden Klauseln, mit denen der Heimbetreiber sich die Rechte vorbehalten wollte
• der einseitigen Entgelterhöhung, sowohl für Selbstzahler wie für Pflegeversicherungsleistungsempfänger
• im Fall der nicht rechtzeitgen Räumung durch den gekündigten Bewohner die Sachen des Bewohners auf dessen Kosten anderweitig einzulagern und
• noch zwei Wochen nach dem Tod des Bewohners Entgelte für Unterkunft und Investitionen zu fordern.