Einsprüche gegen Umsatzsteuerfestsetzungen ruhen

Hinweis: Dieser Beitrag stammt vom 21.03.2011. Seit dem 1. Januar 2023 gilt das reformierte Betreuungsrecht – die dargestellte Rechtslage kann überholt sein.

Bundesfinanzhof wird über Umsatzsteuerbefreiung für Berufsbetreuer entscheiden

Mit dem beim Bundesfinanzhof anhängigen Revisionsverfahren V R 7/11 ruhen gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung automatisch alle Einspruchsverfahren über Umsatzsteuerbefreiungen. Gegenüber dem Finanzamt braucht nur mitgeteilt zu werden, dass der Einspruch gegen eine Ablehnung der beantragten Umsatzsteuerbefreiung für die Jahre 2005 oder später auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruht, das Gegenstand des beim BFH anhängigen Rechtsstreites ist. Dann darf keine Einspruchsentscheidung ergehen; eine vorsorgliche Klageerhebung, um die Bestandskraft eines Ablehnungsbescheides zu hemmen, wäre überflüssig. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes wird dann auch über alle noch anhängigen Einsprüche zu entscheiden sein.