Gewerblich statt freiberuflich – mindestens bis zur gesetzlichen Regelung der Berufszulassung von Betreuern
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes, dass Berufsbetreuer keine gewerbesteuerpflichtige, sondern eine sonstige selbständige Tätigkeit ausüben, hat keinen Einfluss auf die berufs- bzw. ordnungsrechtiche Einstufung der selbständigen Betreuertätigkeit: sie ist eine gewerbliche und keine freiberufliche Tätigkeit. Die Ausnahmen für die Anwendbarkeit der Gewerbeordnung sind in § 6 Abs. 1 GewO abschließend aufgezählt. Sie betreffen im Wesentlichen freie Berufe, umfassen aber bei weitem nicht alle der in § 18 Einkommensteuergesetz und in § 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz aufgezählten Katalogberufe. Damit finden die in der Gewerbeordnung geregelten Pflichten sogar auf einige der freien Berufe Anwendung.
Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. März 2008 (6 B 2.08) zur Gewerblichkeit der Berufsbetreuung zutreffend feststellte, ist das Vorliegen einer gesetzlichen Regelung der Berufszulassung, in der Regel auf Hochschulniveau eine wesentliche Voraussetzung eines freien Berufes. Dies ist für die Berufsbetreuung nicht gegeben; nach der Gesetzeslage kann jeder ohne Nachweis von Qualifikationsvoraussetzungen Berufsbetreuer werden. Die Gewerberechtsreferenten von Bund und Ländern haben sich denn auch auf ihrer Herbstsitzung 2010 darauf verständigt, dass die BFH-Entscheidung zur Gewerbesteuerfreiheit keine Auswirkungen auf die weiterhin bestehende Gewerbemeldepflicht von Berufsbetreuern habe (Gewerbearchiv 2011, S. 67).