Monatsanfangsproblem vorläufig nur gerichtlich lösbar

Fehlkonstruktion des P-Kontos führt Willen des Gesetzgebers ad absurdum

Das bereits einen Monat nach Inkrafttreten des Gesetzes zum Pfändungsschutzkonto aufgetretene „Monatsanfangsproblem“ ist zunächst nur mit Hilfe der Vollstreckungsgerichte lösbar, solange noch keine gesetzliche Klarstellung der insofern unzureichenden Formulierung im neuen § 850k Zivilprozessordnung (ZPO) erfolgt ist.  Kontoführende Banken und Gläubiger interpretieren die Bestimmung so, dass Zahlungseingänge, die für den Lebensunterhalt des Folgemonates bestimmt sind (aber eben schon am letzten Tag des Vormonats bereits auf dem Konto eingehen) sogar innerhalb des Pfändungsfreibetrages nicht von der Pfändungsschutzwirkungen des P-Kontos erfasst würden. Demzufolge halten die Banken die Konten gesperrt und überweisen später, sofern im Vormonat der pfändungsfreie Betrag bereits ausgeschöpft wurde, das aus der vorzeitigen Gutschrift entstandene Kontoguthaben an den Gläubiger.

Das Bundesjustizministerium hat bereits im August die Auffassung vertreten, dass Guthaben bis zur Höhe des Sockelpfändungsschutzes am Monatsende weiter zur Existenzsicherung des Schuldners im kommenden Monat bereitzuhalten sei. Es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, das Existenzminimum des Schuldners sicherzustellen. Daher müssten für den Folgemonat bestimmte pfandfreie Beträge auch im Folgemonat noch zur Verfügung stehen.

as BMJ kündigte eine gesetzliche Klarstellung an. Bis dahin müsse gerichtlicher Vollstreckungsschutz geltend gemacht werden. Das Landgericht Essen hat einen ablehnenden Beschluss eines Amtsgerichtes aufgehoben und verfügt, dass eine im Vormonat eingegangene Gutschrift über Sozialleistungen (unterhalb des Grundfreibetrages von 985 €) auch im Folgemonat pfändungsfrei bleibe (LG Essen v. 16.08.2010, Az. 7 T 404/10). Es stelle gem. § 765a ZPO eine sittenwidrige Härte dar, dass der Schuldner allein wegen der vorlaufenden Gewährung von Sozialleistungen am Ende des Vormonates nunmehr für den Folgemonat keine genügenden Geldmittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung habe. Schutzwürdige Interessen der Gläubiger würden nur unwesentlich beeinträchtigt, da nach der „im gesamten Zwangsvollstreckungsrecht erkennbaren gesetzgeberischen Grundwertung“ Sozialleistungen zum Bestreiten des Lebensunterhaltes dem Gläubigerzugriff im Regelfall entzogen sein sollten, so das LG Essen.

Das AG Leipzig lehnte indes den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Bank gem. § 765a ZPO ab, weil die Möglichkeiten des neuen § 850k ZPO n.F. den Schuldnerbelangen vermeintlich hinreichend Rechnung trügen (Beschluss vom 25. 8. 2010 – 440 M 20050/10). Das hilft dem Schuldner jedoch nicht gegenüber Banken, die verschuldeten Kontoinhabern die Handhabung des P-Kontos möglichst erschweren wollen.

Gegenüber öffentlich-rechtlichen Gläubigern (Finanzamt, Kommune, Hauptzollamt für Sozialversicherungsträger) ist Vollstreckungsschutz nicht beim Vollstreckungsgericht, sondern direkt bei der jeweiligen Behörde geltend zu machen. Bei Ablehnung ist der Gerichtsweg zu den Fachgerichten eröffnet (Finanzgericht für Finanzämter, Verwaltungsgericht z.B. für kommunale Behörden, Sozialgerichte für Sozialversicherungsträger).