Nur Taschengeldgewährung während geschlossener Unterbringung

LSG Sachsen-Anhalt: keine Gleichstellung mit Akutbehandlung

Erwerbsunfähige Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten während einer geschlossenen Unterbringung nur Taschengeld und keine Regelleistungen. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Anspruches auf Regelleistungsgewährung während einer Unterbringung mangels Erfolgsaussichten ab (Beschluss vom 3. November 2011, L 8 SO 30/10 B).

Das LSG Sachsen-Anhalt wendet § 27b Abs. 2 SGB XII (bis zum 31.12.2010 § 35 Abs. 2 SGB XII) an, wonach der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen neben Kleidung einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung umfasse; Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Barbetrag in Höhe von mindestens 27. v.H. des Eckregelsatzes. Einrichtungen im Sinne des Sozialhilferechts seien gem. § 13 Abs 1 SGB XII alle Einrichtungen, die der Pflege oder Behandlung dienten; ein psychiatrisches Krankenhaus sei eine Behandlungseinrichtung. Die Krankenhausdefinition des § 107 SGB V i.V.m. § 7 Abs. 4 SGB II sei auf erwerbsunfähige Sozialhilfeempfänger nicht anwendbar.

Ob diese Auslegung auch auf Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken von wenigen Tagen anwendbar ist und ob bei längeren Aufenthalten wie im vorliegenden Fall zu den zu gewährenden Leistungen auch die Übernahme der Kosten der Unterkunft gehört, hatte das LSG nicht zu entscheiden und sich daher dazu nicht geäußert.