Zuständigkeit für Barbetragsverwaltung hängt vom Landesrahmenvertrag ab

BGH zieht für Eingliederungshilfe-Leistungserbringer eine Pflicht zur Verwaltung in Betracht

In bestimmten Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Sachsen-Anhalt könnten die Einrichtungsträger für die Verwaltung des „Barbetrages zur persönlichen Verfügung“ verantwortlich sei. Dann würde die Barbetragsverwaltung nicht zu den Pflichten des Betreuers gehören. Mit diesen Maßgaben gab der Bundesgerichtshof einen Rechtsstreit an die Vorinstanz zur weiteren Ermittlung und Entscheidung zurück (Urteil vom 2. Dezember 2010, III ZR 19/10).

Das Berufungsgericht hatte den beklagten Träger der Eingliederungshilfeeinrichtung verpflichtet, die den geistig behinderten Klägern durch den Sozialhilfeträger bewilligten monatlichen Barbeträge zur persönlichen Verfügung (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) entgegenzunehmen, zu verwalten und die Rücküberweisung an den Sozialhilfeträger zu unterlassen. Der Bundesgerichtshof stellt dagegen darauf ab, ob nach dem Landesrahmenvertrag (als Grundlage für die Heimverträge und Vertragsbestandteil) der Sozialhilfeträger für den jeweiligen Leistungstyp einen Bedarf nach Barbetragsverwaltung festgestellt hat. Nur dann, wenn nach dem vom Leistungsträger verwendeten Bedarfsermittlungssystem (z.B. „Metzler-Bogen“) für „Geld/Eigentum verwalten“ ein Bedarf festgestellt werde, müsse der Leistungsträger diesen Bedarf im Rahmen der jeweils behinderungsbedingt festgestellten Selbständigkeit durch den Leistungserbringer auch erfüllen lassen.

Der Bundesgerichtshof äußert sich inhaltlich nicht zur Pflicht von Pflegeheimbetreibern zur Barbetragsverwaltung nach dem Heimvertrag gem. Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) und den Bestimmungen des § 61 Abs. 2 Satz 2 SGB XII i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 8, § 43 Abs. 2 SGB XI (soziale Betreuung), sondern überlässt auch dies dem Berufungsgericht. Ausdrücklich wird auf die bekannte Entscheidung des  Oberverwaltungsgerichts Bautzen zur Barbetragsverwaltungspflicht hingewiesen (Urteil vom  13.12.2005, 4 B 886/04).

Gegenüber der Bargeldverwaltung durch die Mitarbeiter des Leistungserbringers im Auftrag des Leistungsempfängers oder dessen Betreuers, jedenfalls nicht gegen deren Willen, hat der BGH keine rechtlichen Bedenken.

Die auch für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge eingerichtete Betreuung verpflichte den Betreuer nicht zur tatsächlichen Verwaltung der Barbeträge und erübrige nicht entsprechende Leistungen der Sozialhilfe, so der BGH. Die Betreuung umfasse nach § 1901 Abs. 1 BGB nur Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Solche Tätigkeiten sind hiervon nicht umfasst, die sich in der tatsächlichen Hilfeleistung für den Betroffenen erschöpften, ohne zu dessen Rechtsfürsorge erforderlich zu sein. Der Betreuer habe solche tatsächlichen Hilfen in erster Linie zu organisieren, nicht jedoch selbst zu leisten. Tätigkeiten außerhalb der Besorgung rechtlicher Angelegenheiten gehörten insbesondere dann nicht zum Aufgabenbereich eines Betreuers, wenn deren Vergütung durch andere Kostenträger – etwa die Sozialhilfe – geregelt sei. Die Verwaltung der Barbeträge durch das Heim stelle eine “andere Hilfe” im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB dar, für die ein gesetzlicher Vertreter nicht notwendig sei, stellt der Bundesgerichtshof fest.