Keine Pflicht zum Folgeantrag auf Grundsicherung im Alter

Keine Pflicht zum Folgeantrag auf Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung. Bundessozialgericht beschränkt Mitwirkungspflichten auf Änderung der Verhältnisse

Grundsicherungsberechtigte und ihre Betreuer müssen eine Fortzahlung nicht eigens beantragen. Nach dem notwendigen Erstantrag ist regelmäßig nur ein zum Beginn des neuen Bewilligungsabschnittes (1.7. eines Jahres) ergangener Rentenbescheid vorzulegen. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 29.9.2009 (B 8 SO 13/08 R) zwar ein Anwendungsproblem des Grundsicherungsgesetzes aus dem Jahr 2004 entschieden. Weil aber die angewandten Regelungen insofern inhaltsgleich ins 4. Kapitel des SGB XII übernommen wurden, gelten die Feststellungen auch im SGB XII.

Grundsicherungsberechtigte und ihre Betreuer müssen eine Fortzahlung nicht eigens beantragen. Nach dem notwendigen Erstantrag ist regelmäßig nur ein zum Beginn des neuen Bewilligungsabschnittes (1.7. eines Jahres) ergangener Rentenbescheid vorzulegen. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 29.9.2009 (B 8 SO 13/08 R) zwar ein Anwendungsproblem des Grundsicherungsgesetzes aus dem Jahr 2004 entschieden. Weil aber die angewandten Regelungen insofern inhaltsgleich ins 4. Kapitel des SGB XII übernommen wurden, gelten die Feststellungen auch im SGB XII.

Erstantrag auf Grundsicherung wird nicht durch Zeitablauf verbraucht

§ 6 Satz 1 GSiG (jetzt § 44 SGB XII), nach dem die Leistung in der Regel für den Zeitraum vom 1.7. bis zum 30.6. des Folgejahres bewilligt wurde, habe nach seinem Wortlaut lediglich die Ermächtigung und zugleich Verpflichtung der Behörde zu einer Befristung der Bewilligung iS von § 32 Abs 1 SGB X begründet, nicht jedoch eine Begrenzung des Leistungsanspruchs mit einem hieraus abzuleitenden besonderen “Mitwirkungserfordernis” in Form einer weiteren Antragstellung für Folgezeiträume. Der Erstantrag wirke über den Bewilligungszeitraum hinaus fort und sei damit nicht „verbraucht“, so das BSG.

Aber selbst die Nichtvorlage des neuen Rentenbescheides sei kein Versagungsgrund i.S. von § 66 SGB I: Da dem Sozialhilfeträger die gesundheitlichen und finanziellen Verhältnisse des Klägers bereits aufgrund der vorherigen Leistungsbewilligung bekannt gewesen seien, habe er wegen fehlender Hinweise auf geänderte Einkommens- oder Vermögensverhältnisse nicht davon ausgehen können, dass die Hilfebedürftigkeit dem Grunde nach weggefallen sein konnte. Im Hinblick auf § 5 BSHG (Einsetzen der Sozialhilfe mit Kenntnis des zuständigen Leistungsträgers, jetzt in § 18 SGB XII geregelt) wäre der zuständige Träger für Grundsicherungsleistungen und für Sozialhilfe auch ohne Antrag auf Grundsicherung von Amts wegen zur Prüfung verpflichtet gewesen, ob dem Kläger nicht Hilfen zum Lebens¬unterhalt (HzL) zu zahlen waren, so das BSG. Ein fehlender Grundsicherungs(folge)antrag lasse auch den nachrangigen HzL-Anspruch nicht entfallen.

Ein Grundantrag beim gleichen Sozialamt reicht für alle SGB-XII-Leistungen

Dies BSG-Entscheidung bedeutet auch, dass einem Grundsicherungs- oder HzL-Empfänger vom gleichen Sozialamt Leistungen der Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege nicht des¬halb versagt werden dürfen, weil kein komplett neues „Grundantrags“-Formular ausgefüllt wurde. Gegen beharrlich anders entscheidende Sozialhilfeträger sollte ein Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht gestellt werden, um Klarheit zu schaffen.