Kein Vertrauensschutz bei Vergütungsgewährung für Berufsbetreuer

Betreuungsgericht kann Vergütungsstufe absenken

Eine der Vergütungsgewährung einmal zugrunde gelegte Vergütungsstufenfeststellung begründet keinen Vertrauensschutz für den Berufsbetreuer. Das Betreuungsgericht kann bei einer späteren Vergütungsgewährung eine niedrigere Vergütungsstufe feststellen, wenn die Ausbildung des Berufsbetreuers anders beurteilt. Dies hat der Bundesgerichtshof am 8. Februar 2012 in einem Beschluss (XII ZB 230/11) festgestellt.

Im entschiedenen Fall hatte ein Diplom-Ingenieur für Versorgungstechnik einen Zertifikatskurs für Berufsbetreuer beim “Weinsberger Forum” absolviert und war zugelassener Rentenberater. Zunächst wurde ihm regelmäßig ein Stundensatz von 44 € zugebilligt. Dann hatten das Betreuungsgericht und das Landgericht nur den niedrigsten Stundensatz von 27 € festgestellt, weil der Berufsbetreuer über keine verwertbare Ausbildung verfüge.

Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass der Zertifikatskurs des “Weinsberger Forums” weder einem Hochschulstudium noch einer Lehre gleichzusetzen sei. Das gleiche gelte für die Fortbildung zum Rentenberater, die aus einem Kompaktseminar und einem Sachkundelehrgang bestand.

Das Betreuungsgericht müsse bei jedem neu gestellten Vergütungsfestsetzungsantrag hin erneut das Vorliegen der Voraussetzungen für die Höhe der Vergütung prüfen und gewonnene bessere Erkenntnis umsetzen. Berufsbetreuer könnten daher nicht davon ausgehen, dass ein einmal vergüteter Stundensatz auch in Zukunft immer wieder zuerkannt werde. Die Länder seien nach dem Jahr 2005 auch nicht mehr verpflichtet gewesen, vergütungssteigernde Nachqualifikation anzubieten.