Kein Zusatzbeitrag nach § 32 SGB XII für Empfänger von Grundsicherung

Alg2-Leistungsempfänger müssen Krankenkasse wechseln

Eine Reihe von Krankenkassen haben angekündigt Zusatzbeiträge zu erheben. Grundlage ist die zum 01. Januar 2009 in Kraft getretene Gesundheitsreform. Das sogenannte GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz ermöglicht es den Krankenkassen ohne individuelle Einkommensprüfung zusätzlich einen kassenindividuellen, monatlichen Betrag von bis zu 8 Euro zu erheben.

Bezieher von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß §§ 41 f. SGB XII – Sozialhilfe- sowie von Hilfe zum Lebensunterhalt müssen diesen Zusatzbeitrag nicht zahlen, wenn sie Krankenhilfe über die Quasi-Versicherung gem. § 264 SGB V erhalten. Auch Personen, die einen Anspruch auf einen Barbetrag als Heimbewohner haben sowie erwachsene Menschen mit Behinderung, die beitragsfrei familienversichert sind, müssen keinen Zusatzbeitrag zahlen.

Wenn der Sozialhilfeträger für Pflichtversicherte in der Auffangversicherung gem. § 15 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sowie für freiwillig Versicherte den angemessenen Beitrag zur Krankenversicherung gem. § 32 Abs. 4 SGB XII zu erstatten hat, muss er auch den Zusatzbeitrag übernehmen. Dem Betreuer obliegt es, dem Sozialleistungsträger den Bescheid der Krankenkasse unverzüglich zur Kenntnis zu geben und die Übernahme der Zusatzbeiträge zu beantragen.

Während für Empfänger von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII gem. § 32 SGB XII die angemessenen Beiträge einschließlich der Zusatzbeiträge zu übernehmen sind, gibt es für pflichtversicherte Alg-2-Empfänger im § 26 SGB II keine Rechtsgrundlage für die Übernahme des Zusatzbeitrages. Diese müssen die Krankenkasse wechseln und eine Kasse wählen, die keine Zusatzbeiträge erhebt.

Falls allerdings ein Krankenkassenwechsel für den Versicherten eine besondere Härte darstellen würde, hat die Agentur für Arbeit den erhobenen Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung für Alg–II- und Sozialgeldempfänger zu übernehmen. Eine besondere Härte liege vor, wenn etwa der Leistungsbezug absehbar nur kurzzeitig ist oder die Krankenkasse satzungsgemäß spezielle Behandlungs- oder Vorsorgeformen anbietet, die für den Versicherten aufgrund seines Gesundheitszustandes bedeutsam sind.

In Nicht-Härtefällen würde eine sozialgerichtliche Klage auf Übernahme des Zusatzbeitrages mit dem Argument, die Zahlung der 8 € aus dem Regelsatz würde zur Unterschreitung des Existenzminimums führen (auch vor dem Hintergrund der Verfassungsgerichtsentscheidung über die Regelleistungsbemessung) jedoch wenig Erfolgsaussichten haben.