Rückwirkende Umsatzsteuerbefreiung seit 01.07.2005 möglich?

Anhaltspunkte für  die Gleichbehandlung von Vereinen und Berufsbetreuern in Rechtsprechung zur Mehrwertsteuerrichtlinie der EU

Der Bundesfinanzhof hatte in seinem Urteil vom 17.2.2009 (XI R 67/06) die Umsatzsteuerfreiheit für Betreuungsleistungen der Betreuungsvereine festgestellt – nicht auf Grundlage von Regelungen im Umsatzsteuergesetz, sondern in direkter Anwendung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g i.V.m. Abs. 2 der 6. EU-Mehrwertsteuerrichtlinie (77/388/EWG).

Weil die Richtlinie (inzwischen wortgleich in Art. 132 Abs. 1 Buchst. G der 8. Mehrwertsteuerrichtlinie – 2006/112/EG – vom 28.11.2006 geregelt) vorschreibt, dass die Mitgliedstaaten die Umsätze von der (Umsatz-)Steuer befreien, die aus „…eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene(n) Dienstleistungen (…), einschließlich derjenigen, die durch (…) andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden…“ resultieren, wurde in Anmerkungen zu der BFH-Entscheidung darauf verwiesen, dass selbständige Berufsbetreuer keine „Einrichtung“ mit sozialem Charakter seien. Daher fände die Richtlinie nur Anwendung auf gemeinnützige Betreuungsvereine.

Europarechtlich sind auch Berufsbetreuer „Einrichtungen“

Ein unbefangener Blick auf die ständige Rechtsprechung des BFH zeigt jedoch, dass sich auch selbständige Berufsbetreuer auf die Richtlinie berufen können. Danach genügt es für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG, dass es sich um eng mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen handelt und diese Leistungen von Einrichtungen mit im Wesentlichem sozialem Charakter anerkannten, erbracht werden.

Ohne weitere Begründung stellte der BFH in seiner Entscheidung zu den Betreuungsvereinen fest, dass die durch die Vereine über ihre Vereinsbetreuer entsprechend ihrer satzungsgemäßen Zwecke erbrachten Betreuungsleistungen Dienstleistungen darstellten, die unmittelbar Ausdruck der in der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit seien.
Wie die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des BFH zur Umsatzsteuerfreiheit selbständiger Dienstleister im sozialen Bereich zeigen, kann außerdem der Einrichtungsbegriff auch auf natürliche Personen angewandt werden (BFH, 1. 2. 2007, V R 34/05 und 18. 8. 2005 – V R 71/ 03).

In der „Kingscrest“ – Entscheidung des EuGH (vom 26. Mai 2005, C498/03) wurde festgestellt, dass eine Gewinnerzielungsabsicht eine Umsatzsteuerbefreiung nicht ausschließe. Kingscrest Associates Ltd. war eine von natürlichen Personen gegründete, nicht gemeinnützige Personengesellschaft zum Betrieb von Wohnheimen.

Ob der Gesetzgeber das Umsatzsteuergesetz zugunsten der Berufsbetreuer ändert, ist nicht entscheidend, weil sich ein Einzelner in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie berufen kann, die Rechte festlegen, die der Einzelne dem Staat gegenüber geltend machen kann. Ein Mitgliedstaat kann einem Steuerpflichtigen, der beweisen kann, dass er steuerrechtlich unter einen Befreiungstatbestand der Richtlinie fällt, nicht entgegenhalten, dass er die Befreiungsvorschrift nicht erlassen hat (EuGH vom 10.09.2002, C-141/00).

Finanzgerichtsentscheidungen sind maßgeblich, wenn der Gesetzgeber erwartungsgemäß untätig bleibt

Dies bedeutet aber, dass die umsatzsteuerrechtliche Gleichstellung der selbständigen Berufsbetreuer mit den Betreuungsvereinen durch eine rechtskräftige Finanzgerichtsentscheidung festgestellt werden muss.
Der Bundesverband freier Berufsbetreuer (BVfB) betreibt bereits ein Musterverfahren.

Bis die Finanzgerichte entschieden haben, sollten selbständige Berufsbetreuer:

  • gegen die Heranziehung zur Umsatzsteuer Einspruch einlegen,
  • die Aussetzung der Vollziehung offenerer Umsatzsteuerbescheide beantragen,
  • die Rückzahlung der seit dem 1.7. 2005 abgeführten Umsatzsteuer beantragen und
  • gegen die absehbare Ablehnung der Rückzahlung ebenfalls Einspruch einlegen.

Künftige nicht abgeführte Umsatzsteuerbeträge in Rücklage verzinslich anlegen

Da es bisher keine veröffentlichten Belege für die hier vertretene Rechtsauffassung gibt, kann der Erfolg von Rechtsbehelfen gegen die Umsatzsteuerpflicht nicht garantiert werden. Die zukünftig nicht abgeführten Umsatzsteuerbeträge sollten daher für den nicht unwahrscheinlichen Fall, dass es bei der Steuerpflicht bleibt, in einer Rücklage risikofrei verzinslich angelegt werden.

Falls der Bundesfinanzhof die bisher umsatzsteuerpflichtigen selbständigen Berufsbetreuer den Betreuungsvereinen gleichstellen sollte, würde der Einsparungseffekt (bis zu einer gesetzlichen Vergütungssenkung in der Zukunft) jedoch nicht 19 % betragen, weil dann auch der Vorsteuerabzug (je nach Höhe der bezogenen umsatzsteuerpflichtigen Vorleistungen) rückwirkend entfiele.

Ein finanzieller Vorteil für die bisher umsatzsteuerpflichtigen freien Berufsbetreuer würde nur wegen der Sondersituation des Inklusivstundensatzes im Vormünder- und Berufsbetreuer- Vergütungsgesetz (VBVG) entstehen: die Umsatzsteuer wird als Brutto-Stundensatz an den Betreuer gezahlt, auch wenn die  Umsatzsteuer von Finanzamt unerhoben bleibt.

Umsatzsteuerfreie Kleinunternehmer bleiben unberührt

Nicht betroffen von einer möglichen Umsatzsteuerbefreiung sind daher die freien Berufsbetreuer, welche durch die Kleinunternehmerregelung nicht zur Umsatzsteuer veranlagt wurden und werden.
Vorerst kein Fristverzug zu befürchten

Da vor dem 1.7.2005 abgeführte Umsatzsteuer an das Gericht zurück zu geben wäre ist ein Erstattungsantrag nicht sinnvoll, sondern sogar schädlich. Für den Zeitraum ab 01.07.05 ist keine Eile erforderlich. Fristende zur Beantragung Antragende ist spätestens der 31.12.2010. Aber auch hier gilt:

„Die Axt im Haus ersetzt nicht den Steuerberater“