Keine budgetförmige Hilfe zur Pflege, wenn Bevollmächtigter Assistent sein soll

LSG Sachsen-Anhalt entscheidet nicht über persönliche Budgetfähigkeit

Eine Gewährung von Hilfe zur Pflege als Sachleistung kommt nicht in Betracht, wenn ein Bevollmächtigter die Pflegeleistungen vergütet erbringen soll. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt verweigerte einer pflegebedürftigen Antragstellerin die budgetförmige Gewährung der Hilfe zur Pflege über das zustehende Pflegegeld hinaus, weil ihr Bevollmächtigter sie pflegen sollte (Beschluss vom 5. Mai 2011, L 8 SO 9/11 B ER).

Das LSG verwies zur Begründung auf § 63 Satz 1 SGB XII, wonach die Hilfe zur Pflege vorrangig durch dem Pflegebedürftigen nahestehende Personen übernommen werden soll. Dann wird nur Pflegegeld gewährt. Der Sozialhilfeträger gewährt nur dann die höhere Pflegesachleistung, wenn die Pflege nur durch professionelle Pflegekräfte sichergestellt werden kann. Das Gericht zählte den (Vorsorge)Bevollmächtigten, der mit der Antragstellerin nicht verwandt war, zu den i.S. des § 63 SGB XII nahestehenden Personen.

Im Sinne des umfassenden Freiwilligenbegriffs von Thomas Klie (in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB XII, § 63 RN 4) gehören dazu eben auch die Personen, die als Vollmachtsnehmer der pflegebedürftigen Person nahestehen und sich freiwillig zur Übernahme der Pflege bereiterklären.  Dann allerdings könnten sie nicht wie professionelle Pflegekräfte vergütet werden, so das LSG. Eine  budgetförmige Leistungsgewährung ist dann jedoch sinnlos, weil sie nur in Höhe des ohnehin frei verfügbaren Pflegegeldes erfolgen kann.

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschied nicht über eventuelle persönliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Arbeitgeberassistenzmodelles. Der Sozialhilfeträger hatte die Auffassung vertreten, ein Hilfebedürftiger müsse geistig so rege sein, dass er Arbeitnehmer anleiten und eine Arbeitgeberfunktion übernehmen könne. Die Hilfebedürftige litt zwar an einer durchblutungsbedingten Demenz, war aber der Auffassung, sie könne gleichwohl sehr klar und deutlich ihre Wünsche und Vorstellungen formulieren, klare Anweisungen und Aufträge erteilen, wie dies ein Arbeitgeber tue. Die Richter des LSG wollten im Eilverfahren die Frage nicht entscheiden, in welchem Umfang die Antragstellerin selbst von der durch ein Persönliches Budget gewährleisteten Autonomie als “Arbeitgeber” Gebrauch machen könne. Die Rechtsfrage einer möglichen vollen oder teilweisen Delegation von Wunschrechten im Rahmen einer Betreuungsvollmacht sei erst dann zu klären, wenn die entsprechenden Fähigkeiten der Antragstellerin verneint werden müssten.