Säumigen droht Steuerstrafverfahren

Finanzverwaltung meldet jedes Fristversäumnis an Strafsachenstelle

Für die Abgabe von Steuererklärungen gibt es gesetzlich festgelegte Fristen. So sind die monatlich einzureichenden Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen bis zum 10. des Folgemonats abzugeben. Einkommensteuererklärungen müssen bis zum 31. Mai des nachfolgenden Kalenderjahres abgegeben werden, sofern Sie einen Steuerberater beauftragen, verlängert sich die Abgabefrist automatisch auf den 31. Dezember.

Wird eine Abgabefrist nicht eingehalten, können Verspätungszuschläge (bis zu 10% der geschuldeten Steuer) festgesetzt werden. Zudem ist die verzögerte Abgabe einer Steuererklärung eine „Steuerhinterziehung auf Zeit“, die an die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) weitergeleitet werden muss. Dies gilt vor allem dann, wenn durch die verspätete Abgabe der Steuererklärung die Steuerzahlung vorsätzlich heraus gezögert wird.

In kleinen Fällen oder verspäteter Abgabe wegen Krankheit oder fehlender Unterlagen hat die  Finanzverwaltung bisher auf eine Weiterleitung an die BuStra verzichtet. Eine neue Verwaltungsrichtlinie beendet nun das nachgiebige Verhalten der Finanzämter. Zukünftig soll bei jeder verspäteten Steueranmeldung sofort die BuStra eingeschaltet werden. Dies betrifft auch die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen. So ist der Ärger für viele Steuerpflichtige vorprogrammiert.

Hinweis
Die ETL Steuerberater helfen Ihnen gern, den Ärger mit der Finanzverwaltung zu vermeiden. Wenn Sie uns mit Ihrer Finanz- und Lohnbuchhaltung beauftragt haben, übernehmen wir für Sie die Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen. Reichen Sie uns die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig ein, damit keine Fristen versäumt werden.