Keine Sozialhilfe-Regelsatzkürzung bei anderweitiger Bedarfsdeckung

Landessozialgericht NRW entscheidet über kostenlosen Stromverbrauch in anderer Wohnung

Eine tatsächliche Deckung von Bedarfen, für die Regelleistungen gewährt wird, berechtigt den Sozialhilfeträger nicht zur Kürzung des Regelsatzes. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen verurteilte am 29. Oktober 2012 (L 20 SO 613/11) ein Sozialamt zur Nachzahlung eines gekürzten Betrages, weil der Hilfeempfänger vorübergehend in der Wohnung eines Bekannten wohnte und dort kostenlos Strom verbraucht hatte.

Der psychisch kranke Leistungsempfänger war dauerhaft voll erwerbsgemindert und bezog Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem 4. Kapitel des SGB XII.

Für den Stromverbrauch musste er dem Bekannten, der während seiner Wohnungsnutzung im Krankenhaus lag, nichts bezahlen. Während das Sozialgericht die Klage auf Nachzahlung des gekürzten Energieanteils im Regelsatz abwies, bezog sich das Landessozialgericht auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Nichtanrechnung kostenfreier Verpflegung in Werkstätten für behinderte Menschen vom 11.12.2007 (B 8/9b SO 21/06 R) Eine Anrechnung tatsächlich gedeckter Bedarfe auf den Regelleistungsbetrag gem. § 28 Abs. 1 S. 2, 1. Var. SGB XII dürfe nur erfolgen, wenn der Bedarf durch einen anderen Sozialhilfeträger gedeckt werde, nicht aber bei Zuwendungen privater Dritter.

Die Stromnutzung stelle auch kein anrechenbares Einkommen gem. § 82 SGB XII dar, so das LSG.  Sachbezüge oder Nutzungsmöglichkeiten könnten zwar Einkommen sein, müssten aber wie die Zurverfügungstellung eines PKW als Sachbezug einen tatsächlichen wirtschaftlichen Marktwert haben. Dies sei bei der Nutzungsmöglichkeit von Haushaltsenergie bei Gelegenheit einer vorübergehenden Wohnungsnahme nicht der Fall.