Keine Suchttherapie bei fehlender Reha-Motivation

Rentenversicherungsträger darf Reha bei negativer Prognose verweigern

Nach mehreren abgebrochenen Therapieaufenthalten darf der zuständige Reha-Träger einen Antrag auf Kostenübernahme für einen neuen Versuch wegen fehlender Erfolgsaussichten ablehnen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte mit Beschluss vom 04.02.2013 (L 9 R 5216/12 ER-B) die Zurückweisung eines Eilantrages auf Verpflichtung der Deutschen Rentenversicherung zur Kostenzusage.

Der Betroffene hatte in 2005 und 2009 zwei jeweils auf 24 Wochen angelegte Suchtentwöhnungsbehandlungen nach wenigen Tagen, im Jahr 2012 nach fünf Wochen abgebrochen, wurde jeweils sofort rückfällig und war wegen Betäubungsmitteldelikten mehrfach in Haft. Die Reha-Anträge wurden jeweils aus der Justizvollzugsanstalt oder bei Haftdruck gestellt.

Der Rentenversicherungsträger begründete die Ablehnung der neuerlich beantragten Entwöhnung mit unzureichenden Erfolgsaussichten. Der minderbegabte Suchtabhängige sei nicht in der Lage, sich auf die Anforderungen einer Suchtreha einzustellen. Die bisherige Entwicklung des Suchtverhaltens mit Beginn des Drogenmissbrauchs vor dem 18. Lebensjahr und Missbrauch mehrerer Suchtmittel ohne längere Abstinenzphasen wirke sich prognostisch ebenso negativ aus wie die ungünstige berufliche (Sonderschule, keine Berufsausbildung) und soziale Situation (drei Kinder mit drei getrennt lebenden Frauen), eine mindestens sechsjährige Haftzeit und das Fehlen einer längeren Beteiligung an Selbsthilfegruppen.

Die Therapeuten schilderten den Betroffenen in ihren Berichten als sehr fordernd, misstrauisch mit aggressiver Abwehr und geringer Frustrationstoleranz. Er habe während der Behandlung kaum an der Arbeitstherapie teilgenommen, eine nur oberflächliche Akzeptanz für Regeln und Strukturen des Therapieprogramms entwickelt und sei bei allen Kontrollen mit Regelverstößen aufgefallen.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg will bei Entwöhnungsbehandlungen für Drogenabhängige an die Erfolgsprognose keine übertriebenen Anforderungen stellen. Die Erfahrungen aus den abgebrochenen Therapien begründeten aber erhebliche Zweifel an einer ehrlichen, tiefgreifenden Motivation des Betroffenen, eine erneute Entwöhnungsmaßnahme nicht nur zu beginnen, sondern 24 Wochen durchzuhalten und erfolgreich zu beenden.

Die Stellungnahme einer Drogenberatungsstelle, es könne von einem positiven Behandlungsverlauf ausgegangen werden, sei erkennbar von dem Bemühen getragen, das Verhalten des Betroffenen positiv darzustellen, so das LSG.