Gefährdendes Verhalten ist Vertragspflichtverletzung, nicht aber belästigendes Verhalten
Der beharrliche Verstoß gegen das in einem Heimvertrag festgelegte Rauchverbot kann ein Kündigungsgrund im Sinne des § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz auch bei eingeschränkter Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Heimbewohners sein. Das Ausspucken oder Werfen von Essensresten in einem Pflegeheim sowie das Betteln in der Heimumgebung stellen dagegen nicht ohne Weiteres Kündigungsgründe dar.
Mit dieser Begründung bestätigte das Landgericht Freiburg mit Urteil vom 5. Juli 2012 (3 S 48/12) die Kündigung einer betreuten Pflegeheimbewohnerin wegen wiederholter und beharrlicher Vertragspflichtverletzungen. Dagegen wurde die Kündigung ihres Ehemannes, der mit ihr ein Doppelzimmer bewohnte, für unwirksam erklärt wurde.
Die betreute Bewohnerin hatte immer wieder gegen das Rauchverbot im Heim verstoßen und in ihrem Zimmer geraucht. Das Landgericht bestätigte das Räumungsurteil des Amtsgerichtes gegen die verschuldensfähige Bewohnerin. Trotz eingeschränkter Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sei sie orientiert und habe verstanden, dass sie im Zimmer nicht rauchen dürfe. Angesichts der Gefahren des Rauchens im Zimmer sei trotz eines installierten Rauchmelders nach einer mehrmonatigen Räumungsfrist gem. § 721 ZPO der weitere Verbleib der Bewohnerin im Heim unzumutbar, so das LG.
Die gegen ihren Ehemann vorgebrachten Kündigungsgründe (Ausspucken/Werfen von Essensresten und das Betteln in der Umgebung) seien nicht bewiesen, jedenfalls – auch in ihrer Summe – nicht ausreichend, um eine Kündigung zu rechtfertigen.
Dem Ehemann seien auch die Pflichtverletzungen seiner Frau nicht zuzurechnen. Der Heimbetreiber hatte mit den in einem Doppelzimmer lebenden Eheleuten getrennte Heimverträge abgeschlossen. Die Rechtsprechung zur einheitlichen Kündigung aller Mitmieter mit einheitlichem Mietvertrag wegen Pflichtverletzung eines Mitmieters sei auf diese Situation nicht übertragbar, so das Landgericht Freiburg.