Betreuer muss auch nicht sexuell motiviertes Verhalten von Heimbewohner unterbinden
Wenn ein Betroffener Pflichten im Mietverhältnis (hier Heimvertrag nach dem WBVG) vorwerfbar und gröblich verletzt (btdirekt-Artikel vom 27.06.2013), haftet der Betreuer nicht dafür, die Pflichtverletzungen nicht unterbunden zu haben. Das Landgericht Freiburg sah in einem Urteil vom 5. Juli 2012 (3 S 48/12) kein Verschulden der Berufsbetreuerin, das dem Betroffenen zuzurechnen wäre.
Für den Pflichtverstoß, der zur Kündigung führte (wiederholtes Rauchen im Zimmer), sah das Gericht zwar nur eine eingeschränkte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Betroffenen, er sei gleichwohl wiederholt und vorsätzlich geschehen. Die Betreuerin habe das in ihrer Macht Stehende getan, um auf eine Besserung des Verhaltens der Beklagten hinzuwirken oder diese auch in einem anderen Heim unterzubringen, so das LG Freiburg. Sie habe im Gegensatz zu den Heimbediensteten auch keine konkrete Möglichkeit gehabt, mögliche Pflichtverletzungen zu verhindern.
Der Ehemann der Betroffenen hatte zwei Jahre vor seiner, vom Landgericht für unwirksam erklärten Kündigung, eine Abmahnung wegen sexueller Belästigung einer Mitbewohnerin erhalten. Aktuell wurde in der Pflegedokumentation vermerkt, dass er abends immer wieder eine Heimbewohnerin in ihr Zimmer bringe. Die Pflegekraft äußerte aufgrund seines Verhaltens „Bedenken, dass dies in lauterer Absicht geschehe“. Trotz einer erneuten Abmahnung ließ er von seinem Verhalten nicht ab: er habe sich „sehr freundlich“ gegenüber der anderen Bewohnerin des Pflegeheimes verhalten, die bereits im Jahr 2009 Opfer seiner sexuellen Belästigung gewesen war, hieß es in der Pflegedokumentation.
Das Landgericht konnte in dem abgemahnten Verhalten jedoch keine Vertragspflichtverletzung erkennen. Selbstverständlich treffe den Kläger die Pflicht, seine Bewohner und Bewohnerinnen, sofern diese nicht mehr einwilligungsfähig sind, vor sexuellen Avancen anderer Heimbewohner zu bewahren. Dies könne aber nicht dadurch geschehen, dass jegliches Verhalten anderer Heimbewohner, welches sich (auch) als sexuell motiviert darstellen mag, als die Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung gewertet werden könnte.