Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorweggenommen
Freiberufler oder Selbstständige, die in ihrer Wohnung einen internetfähigen PC beruflich nutzen, müssen keine zusätzliche Rundfunkgebühr für den Rechner zahlen, wenn in der Wohnung schon ein privat genutztes Rundfunkgerät angemeldet ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in drei Streitfällen über die Rundfunkgebührenpflicht für zu Hause beruflich genutzte Computer entschieden (6 C 15.10 u.a., Urteil vom 17.8.2011).
Dies bedeutet, dass berufliche genutzte PCs oder Laptops in der Wohnung eines Berufsbetreuers der Zweitgerätebefreiung unterliegen, wenn dort etwa schon ein Fernseher angemeldet ist. Dabei komme es nicht darauf an, ob das Erstgerät in einem in der Wohnung gelegenen Büro oder dem Privatbereich stehe. Schließlich dienten solche Geräte nicht vorwiegend dem Rundfunkempfang, sondern würden als Arbeitsmittel benutzt, so das BVerwG.
Dabei würde es auch bleiben, wenn mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Jahr 2013 die Haushaltsabgabe eingeführt würde. Nach § 5 RfBeitrStV hat jeder Betriebsstätteninhaber einen Rundfunkbeitrag zu entrichten. Wer bis zu acht Mitarbeiter beschäftigt, zahlt ein Drittel eines vollen Rundfunkbeitrags. Dies gilt nicht für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.