Kontoführungsgebühren von ergänzender Grundsicherung auch für Rentner absetzbar

Sozialgericht Freiburg  beruft sich auf BSG-Entscheidung

Kontoführungsgebühren sind auch bei Rentnern als Werbungskosten vom Einkommen, nämlich der Rente, absetzbar. Mit dem durch höhere Absetzung verminderten anzurechnenden Einkommen erhöht sich faktisch die ergänzende Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII um die Kontoführungsgebühren. Dies entscheid das Sozialgericht Freiburg mit Urteil vom 10.5.2011 (S 9 SO 406/08).

Die erstinstanzliche Entscheidung hat keine Bindungswirkung außerhalb des Freiburger Sozialge-richtsbezirks. Es widerspricht jedoch in schlüssiger Weise einer entgegenstehenden Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (vom 23.4.2008, L 8 SO 5/06) und bezieht sich auf eine Entscheidung des Bundesozialgerichts aus dem gleichen Jahr (vom 27.2.2008, B 14/7b AS 32/06 R).

Absetzbar sind Ausgaben im Zusammenhang mit Einnahmen bereits dann, wenn sie erkennbar in einem nutzbringenden Zusammenhang mit den Einkünften stehen, wenn also Ausgaben und Ein-nahmen einander bedingen und sich die Ausgaben im Rahmen vernünftiger Wirtschaftsführung halten. Nach § 9 der Rentenservice-Verordnung sollen Renten auf Konten überwiesen werden und auf die Benennung von Girokonten hingewirkt werden. Es sei aber gerichtsbekannt, dass gebührenfreie Girokonten für Grundsicherungsempfänger nicht zu erlangen seien, so das SG Freiburg.

Dem LSG Sachsen-Anhalt sei darin zuzustimmen, dass Kontoführungsgebühren in der Regelbedarfsermittlung berücksichtigt seien und daher für Nicht-Einkommensbezieher keine entsprechenden Leistungen gewährt werden könnten; dies stehe aber einer Absetzung der Gebühren vom erzielten Einkommen nicht entgegen. Bei einem Lohnempfänger mit aufstockenden Alg-II-Leistungen hatte das Bundessozialgericht die Vorinstanz zur Prüfung verpflichtet, ob mit den Kontoführungsgebühren die zu berücksichtigende Werbungskostenpauschale überschritten sei, argumentierte das SG Freiburg.

Systematisch spricht nichts dagegen, diese Argumentation auch auf rentenbeziehende Taschengeldempfänger in Einrichtungen zu übertragen, das SG Freiburg hat sich dazu jedoch nicht geäußert.