Leistungsträger muss Kosten bei unterlassener Weiterleitung eines Antrages auch bei Unzuständigkeit tragen

Urteil Hessisches Landessozialgericht vom 12.12.2012, Az.: L 6 AL 160/09

Eine schwerhörige Frau beantragte bei der Bundesagentur für Arbeit die Kostenübernahme für zwei Hörgeräte, mit der Begründung, dass sie diese zur Berufsausübung benötige. Zwei Monaten später teilte ihr die Bundesagentur mit, dass die Krankenversicherung zuständig sei, da es sich nicht um eine berufliche, sondern um eine medizinische Rehabilitation handele.

Das Gericht folgte zwar dem Einwand der Bundesagentur, dass es sich um eine Leistung der medizinischen und nicht der beruflichen Rehabilitation handele.

Die  Bundesagentur wurde aber trotzdem zur Zahlung der beantragten Kosten verurteilt, da sie den Antrag der behinderten Frau nicht rechtzeitig an die Krankenkasse weitergeleitet habe. Die Bundesagentur hat daher die Kosten für die Hörgeräte zu erstatten, obgleich hierfür eigentlich die Krankenkasse zuständig gewesen wäre.

Das Gericht geht davon aus, dass die Behörde  den Antrag innerhalb zwei Wochen zu prüfen habe. Hält es sich für unzuständig, leitet den Antrag aber nicht rechtzeitig an die eigentlich zuständige Stelle weiter, muss die säumige Stelle auch bei Unzuständigkeit leisten.
Quelle: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.12.2012, Az.: L 6 AL 160/09