750,- € brutto monatlich ist Lohnwucher

750,- € brutto monatlich für examinierte Altenpflegerin in Vollzeit ist Lohnwucher. Die arbeitsvertragliche Vergütungsvereinbarung einer, mit einer Monatsgrundvergütung von 750,– € brutto bei einer Wochenarbeitszeit von 42 Stunden eingestellten, Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung ist sittenwidriger Lohnwucher.

Das Landesarbeitsgericht München bestätigte die Verurteilung des Heimträgers zur Nachzahlung einer angemessenen Vergütung (Entscheidung vom 03. Dezember 2009, 4 Sa 602/09).

Die Klägerin machte gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber, Träger einer stationären Pflegeeinrichtung mit 51 Plätzen Vergütungsnachzahlungsansprüche geltend. Sie war in Schichtarbeit im Früh- und Spätdienst (von 6.30 Uhr bis insgesamt 21.00 Uhr) – nicht im Nachtdienst -, regelmäßig auch an Wochenenden und an Feiertagen, tätig. Nach den Gehaltsabrechnungen erhielt sie neben der vereinbarten Bruttomonatsvergütung von 750,– € jeweils eine „Nachtzulage“ von 50,– € monatlich sowie einen „Sonn-Feiertag-Zuschlag“ von ebenfalls 50,– € monatlich – beide Beträge dort offensichtlich jeweils als steuerfreie Bezüge angesetzt -. Das Arbeitsverhältnis begann am 04.04.2005 und endete zum 31.12.2006. Die tarifvertragliche bzw. übliche Vergütung bei Trägern der Freien Wohlfahrtspflege hätte ca. 2.100,– € brutto/Monat – bei einer jeweils geringeren Arbeitsstundenzahl/Woche – betragen. Das LAG München sah die gezahlte Vergütung als sittenwidrig und gem. § 138 BGB als nichtig an und verpflichtete den Arbeitgeber zur Nachzahlung der entsprechenden Gehaltsdifferenz, insgesamt 25.686 € – ca. 1.230 € für jeden Monat ihrer Dienstzeit.

Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, wie es der Wuchertatbestand des § 138 BGB voraussetzt, sei gegeben, so das LAG München, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten regelmäßigen Tariflohns (hilfsweise das allgemeine Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet), als Vergleichsmaßstab für die übliche und angemessene Vergütungshöhe erreiche. Maßgebend sei dabei als Referenzwert die tarifliche Regelvergütung, ohne Zulagen.