Insassen des Maßregelvollzugs mit Taschengeld von Rundfunkgebühren befreit

Taschengeldempfänger nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen gleichgestellt

Ein im Maßregelvollzug Untergebrachter, der als einzige Einnahmequelle ein Taschengeld erhält, dass ihm nach einer landesrechtlichen Vorschrift nach den Grundsätzen und Maßstäben des SGB XII bewilligt wird, stellt einen Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag dar und ist von den Rundfungebühren zu befreien. Dies hat das Verwaltungsgericht Hamburg für einen nach hamburgischen Recht Untergebrachten entschieden (Urteil vom 26.10.2010, 10 K 498/10).

Damit sind unabhängig von der Art der Rechtsgrundlage alle Taschengeldempfänger in Einrichtungen in Bezug auf die Rundfunkgebührenbefreiung gleichzustellen, wenn die Höhe

des Taschengeldes etwa dem Niveau des § 35 Abs. 2 SGB XII (27 % des Eck-Regelsatzes) entspricht. Dies hätte dann auch für taschengeldempfangende JVA-Insassen zu gelten. In der Taschengeldbemessung seien keine Mittel für Rundfunkgebühren enthalten, stellte das VG Hamburg fest.

Die Bedürftigkeitsfeststellung ist für die im Maßregel- oder Justizvollzug Untergebrachten bzw. Inhaftierten von der Vollzugseinrichtung durchzuführen, die das Taschengeld auf einer Rechtsgrundlage gewährt, die sich zwar auf das SGB XII bezieht, aber außerhalb des Sozialrechts angesiedelt ist, so das VG Hamburg. Der Taschengeldbescheid dient damit als Grundlage für den Rundfunkgebührenbefreiungsantrag.