Telefonische Betreuerbestellung ist wirksam und löst Vergütungsanspruch aus

OLG München, Beschluss vom 24.09.2008, 33 Wx 179/08

Mit am 8.12.2006 vom Vormundschaftsrichter unterzeichnetem und am 11.12.2006 der Geschäftsstelle übergebenem Beschluss entließ das Gericht den bisherigen Betreuer und bestellte die Beschwerdeführerin als neue berufsmäßige Betreuerin und ordnete die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses an. Bereits am 8.12.2006 hatte der Richter bei der Beschwer-deführerin, die in dem Betreuungsverfahren schon mehrfach als Verfahrenspflegerin für den Betroffenen tätig gewesen war, telefonisch angefragt, ob sie bereit sei, die Betreuung zu übernehmen. Auf die Zustimmung der Beschwerdeführerin hin stellte der Vormundschaftsrichter ihr gegenüber telefonisch fest, dass der Betreuerwechsel wie besprochen stattfinden werde.

Die Beschwerdeführerin beantragte eine Vergütung für den Betreuungszeitraum ab dem 9.12.2006. Das Amtsgericht setzte die Betreuervergütung für den Zeitraum ab dem 12.12.2006 fest. Die sofortige Beschwerde dagegen wies das Landgericht zurück. Die sofortige weitere Beschwerde dagegen war erfolgreich.

Für die Wirksamkeit von Entscheidungen im Betreuungsverfahren enthält § 69a Abs. 3 FGG eine von § 16 Abs. 1 FGG abweichende Sonderregelung. Wirksam werden Entscheidungen gemäß § 69a Abs. 3 Satz 1 FGG grundsätzlich nur mit der Bekanntmachung an den (bereits vorhandenen oder neu zu bestellenden) Betreuer. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit in dem schriftlich niedergelegten Beschluss und dessen erst später vorgenommene Über-gabe an die Geschäftsstelle vermag die bereits eingetretene Wirksamkeit nicht mehr hinauszuschieben.

Die Bestellung der Beschwerdeführerin als neue Betreuerin des Betroffenen ist bei dem Telefonat am 8.12.2006 durch mündliche Bekanntmachung ihr gegenüber wirksam geworden (§ 69a Abs. 3 Satz 1 FGG). Der Vormundschaftsrichter hat bestätigt, dass er zunächst die Übernahmebereitschaft der Beschwerdeführerin geklärt und nach deren Zustimmung dieser gegenüber festgestellt habe, dass der Betreuerwechsel wie besprochen stattfinde. Hierin liegt die Bekanntgabe der Betreuerbestellung der Beschwerdeführerin.

Der Beschluss über einen Betreuerwechsel enthält zwei vormundschaftsgerichtliche Entscheidungen: Die Entlassung des bisherigen Betreuers, die zu ihrer Wirksamkeit – von der Ausnahme des § 69a Abs. 3 Satz 2, 3 FGG abgesehen – der Bekanntmachung an diesen bedarf. Außerdem die Bestellung des neuen Betreuers, die mit der Bekanntmachung an diesen wirksam wird. Würde man – wie das Landgericht – die Bekanntmachung an den bisherigen Betreuer als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Bestellung des neuen Betreuers ansehen, bliebe für den neuen Betreuer häufig unklar, wann seine Bestellung wirksam geworden ist, da er nicht wissen kann, wann die Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber dem bisherigen Betreuer vorgenommen wurde.

Der Wirksamkeit der Bekanntmachung an die Beschwerdeführerin steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt des Telefonats am 8.12.2006 ihre Bestellung und die Entlassung des bisherigen Betreuers noch nicht schriftlich niedergelegt waren. Das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kennt für erstinstanzliche Verfahren kein allgemeines Schriftformerfordernis. Schriftlichkeit der Verfügung ist dann Wirksamkeitsvoraussetzung, wenn durch die Bekannt-machung eine Frist in Lauf gesetzt wird. Die dann nach § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG erforderliche förmliche Zustellung kann nur anhand eines Schriftstücks vorgenommen werden. Dies gilt jedoch nicht für die Bestellung als Betreuer, diese kann auch mündlich erlassen und bekannt gegeben werden.