Tatsächlich neue Betreuerpflichten seit dem 6. Juli 2011?

Verwirrende Regelungen in  Vormundschafts- und Betreuungsrechtsänderungsgesetz

Das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ist am 05. Juli 2011 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1306, Nr. 34) veröffentlicht worden. Was aber am Tag danach aus der Sicht der Betreuer tatsächlich geltendes Recht geworden, ist nicht genau erkennbar.

Mit dem Artikel 1 des Gesetzes wird das Bürgerliche Gesetzbuch  in den folgenden, für das Betreuungswesen bedeutsamen Bestimmungen geändert:

  • Nr. 3  § 1837 Absatz 2, neuer Satz 2: „Es (das Gericht, d.Red) hat insbesondere die Einhaltung der erforderlichen persönlichen Kontakte des Vormunds zu dem Mündel zu beaufsichtigen.”

  • Nr. 4. § 1840 Abs. 1, neuer Satz angefügt: „Der Bericht hat au ch Angaben zu den persönlichen Kontakten des Vormunds zu dem Mündel zu enthalten.”
  • Nr. 5. § 1908b Absatz 1 Satz 2 lautet nach der Gesetzesänderung: „ .. werden nach dem Wort ‚erteilt’ die Wörter ‚oder den erforderlichen persönlichen Kontakt zum Betreuten nicht gehalten’ eingefügt.

Artikel 2 enthält die Änderungen des SGB VIII. In Artikel 3 wird festgelegt, dass Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 2 erst am 5.7. 2012 in Kraft treten, im Übrigen das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Über § 1908i BGB finden die vormundschaftsrechtlichen Regelungen der §§ 1837 und 1840 BGB auch im Betreuungsrecht Anwendung.

Das bedeutet, dass Betreuer dem Betreuungsgericht seit dem 6. Juli 2011 über ihre persönlichen Kontakte zu ihren Klienten zu berichten haben. Eigentlich wären die Betreuungsgerichte nach der Neufassung des § 1908b Absatz 1 Satz 2 BGB dann auch sofort befugt, einen Betreuer zu entlassen, der den erforderlichen persönlichen Kontakt zum Betreuten nicht gehalten hat. Aber die Grundlage für eine solche Entlassungsentscheidung, nämlich die generelle gerichtliche Befugnis zur Aufsicht über die Einhaltung der erforderlichen persönlichen Kontakte, wird erst in einem Jahr Gesetz. Mangels Aufsichtsbefugnis dürfen die Betreuungsgerichte also bis zum 5.7.2012 die gesetzliche Befugnis der Betreuerentlassung noch nicht wahrnehmen. Die Berichtspflicht bleibt also vorerst unsanktioniert.