Säumniszuschläge auf zu spät gezahlte Steuerschulden sind vermeidbar
Für die Zahlung von Steuerschulden gewähren die Finanzämter eine dreitägige Schonfrist. Doch Vorsicht! Die Schonfrist wird nach Wochen- und nicht nach Arbeitstagen berechnet. Werden Steuerschulden an einem Freitag fällig, so läuft die Schonfrist daher bereits am nachfolgenden Montag ab. Geht die Zahlung erst am Dienstag beim Finanzamt ein, ist es bereits zu spät und bei verspäteten Zahlungen fallen für jeden angefangenen Monat Säumniszuschläge in Höhe von 1% der fälligen Steuer an. Vermeiden Sie deshalb Säumniszuschläge, indem Sie für Überweisungen eine ausreichende Laufzeit einrechnen.
Tipp:
Sofern eine verspätete Überweisung nur ein einmaliger Ausrutscher ist, können Sie beim Finanzamt beantragen, den Säumniszuschlag zu erlassen. Falls es aus Liquiditätsgründen nicht möglich ist, die Steuern rechtzeitig zu bezahlen, kann eine Stundung der Steuerzahlung beantragt werden. Die Steuern werden dann allerdings mit monatlich 0,5% Stundungszinsen verzinst. Sprechen Sie uns an! Wir beantragen für Sie den Erlass von Säumniszuschlägen bzw. die Stundung von Steuerforderungen.
Stand: Oktober 2011