Bundesgerichtshof weist alle Gläubigerbedenken zurück
Die Regelleistungen nach dem SGB II sind unpfändbar, auch die Pfändung kleinerer Beträge kommt nicht in Betracht. Das gilt auch für Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen. Dies hat der 7. Senat des Bundesgerichtshofs erneut entschieden (Beschluss vom 13.Oktober 2011, VII ZB 7/11) und damit einen Beschluss vom 25.11.2010 bekräftigt (VII ZB 111/09).
Die Regelleistungen (einschließlich der Kosten der Unterkunft) nach dem SGB II und XII entsprechen dem notwendigen Unterhalt, der auch in der Zwangsvollstreckung zu belassen sei, so der BGH. Damit sei auch die Pfändung kleinerer Beträge (30 € monatlich im entschiedenen Fall) unzulässig.
Keine Aussage traf der 7. Senat damit für Mehrbedarfszuschläge und belassene Erwerbseinkommensbestandteile im Rahmen der Freibeträge. Diese dürften damit weiterhin pfändbar sein, so auch bei gesteigerter Unterhaltspflicht.
Der BGH wies in den beiden Entscheidungen umfassend alle von der Gläubigerseite in den Rechtsbeschwerden vorgetragenen Argumente gegen die Unpfändbarkeit der Regelleistungen nach SGB II und XII zurück. Weder sei der Ansparanteil im Regelsatz pfändbar, noch müsse durch eine teilweise Pfändbarkeit des Existenzminimums verhindert werden, dass vorsätzlich unerlaubte Handlungen zu Lasten des Gläubigers begehen könnte, ohne deshalb eine Zwangsvollstreckung fürchten zu müssen. Einer solchen Haltung müsse mit den Mitteln des Strafrechts begegnet werden, so der BGH.