Vereinfachte Finanzierung einer ambulant betreuten Pflegewohngruppe

AOK Rheinland-Pfalz/Saar akzeptiert Abtretung des Wohngruppenzuschlages

Die erste Pflegekasse nimmt eine direkte Auszahlung des Wohngruppenzuschlages gem. § 38a SGB XI an den Arbeitgeber der Präsenzkraft vor. Damit entfällt die bisherige Auszahlung an den Pflegebedürftigen selbst und Weiterleitung an den Pflegedienst, der die Präsenzkraft beschäftigt.

Pflegebedürftige in einer ambulant betreuten Wohngruppe können seit dem 30.10.2012 zur Finanzierung einer den ambulanten Pflegedienst ergänzenden Präsenzkraft, einen Wohngruppenzuschlag in Höhe von 200 € bei der Pflegeversicherung beantragen.

Die Abtretung dieses Anspruchs an den Betreiber der Wohngruppe durch die Pflegebedürftigen hielten die Pflegekassen bisher für unwirksam und zahlten weiter direkt an die Pflegebedürftigen aus. Nun akzeptiert mit der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland die erste Pflegekasse die Abtretung des Anspruches auf den Zuschlag.