Vertrauensschutz für Berufsbetreuer muss gesetzlich geregelt werden

Landgericht Augsburg verweigert Sozialwirtin Anerkennung

Eine Ausbildung zur Sozialwirtin (bfz-FH) bei den Beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft in Kooperation mit der Fachhochschule Ravensburg-Weingarten sei keine einer abgeschlossenen (Fach-)Hochschulausbildung vergleichbare Ausbildung im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG. Dies hat das Landgericht Augsburg in einem Beschluss vom 29. August 2012 (54 T 2676/12) entschieden.

Die beschwerdeführende Berufsbetreuerin hatte sich auf Vertrauensschutz im Hinblick auf die Entscheidung des OLG München vom 14.12.2005 – 33 Wx 52/05 (in Verbindung mit der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29.12.1999 – 3 Z BR 346/99) – berufen. Das Landgericht war jedoch der Auffassung, dass das OLG München lediglich im damaligen konkreten Fall davon ausgegangen sei, dass Vertrauensschutz für Betreuer, die eine Ausbildung zum Sozialwirt (bfz-FH) bisher absolviert hatten, bestehe, nicht aber für zukünftige Absolventen dieser Ausbildung.

Der Vorsitzende des Bundesverbandes freier Berufsbetreuer e.V., Helge Wittrodt, erklärte zu dieser Entscheidung, dass es für langjährig tätige Berufsbetreuer nicht zumutbar sei, ein erneutes Hochschulstudium zu absolvieren, um wieder die Voraussetzungen für die höchste Vergütungsstufe zu erfüllen. Der BVfB fordere vom Gesetzgeber eine Regelung, dass nach fünfjähriger Gewährung einer Vergütungsstufe Bestandsschutz hinsichtlich der nachgewiesenen Qualifikation gewährt werde. Zunächst müsse aber die endgültige Entscheidung des Bundesgerichtshof zum Vertrauensschutz abgewartet werden, die in der Sache XII ZB 492/12 anhängig sei, so Wittrodt.