Welche Pflichten müssen Berufsbetreuer persönlich erfüllen?

Akteure des Berliner Betreuungswesens wollen Standardbildungsprozess einleiten

Das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts enthält eine Pflicht zur Berichterstattung über die persönlichen Kontakte zum Betreuten und die Möglichkeit, den Betreuer wegen Nichteignung zu entlassen, wenn die erforderlichen persönlichen Kontakte unterbleiben. Weil die Gesetzesbegründung den Betreuungsrichtern einen großen Beurteilungsspielraum darüber einräumt, was unter dem „im Einzelfall notwendigen persönlichen Kontakt“ zu verstehen ist, hat die Landesarbeitsgemeinschaft Betreuungsrecht Berlin einen Prozess initiiert, mit dem Standards entwickelt werden sollen, wie intensiv persönliche Betreuung letztlich zu sein hat.

Auf der Grundlage der vom Bundesverband freier Berufsbetreuer vorgelegten Denkschrift zu den persönlichen Betreuerpflichten hat die Landesarbeitsgemeinschaft Betreuungsrecht Berlin Leitlinien (www.BtSRZ.de) formuliert, denen im Berliner Betreuungswesen künftig Verbindlichkeit zukommen soll. An der Erarbeitung waren Vertreter der Betreuungsbehörden, Betreuungsvereine und Berufsverbände, Betreuungsrichter und Rechtspfleger sowie Vertreter der zuständigen Senatsverwaltungen für Justiz und Soziales beteiligt. Die Leitlinien konkretisieren Betreuerpflichten zu den Themen Häufigkeit des persönlichen Kontakts und Besprechungspflicht, Medizinische Maßnahmen, Hilfeplanprozesse und Kontrolle von Leistungserbringern, Vermögensverwaltung und Delegation von Tätigkeiten, Abwesenheitsvertretung und Erreichbarkeit der Betreuer/innen in Krisensituationen.

Die Landesarbeitsgemeinschaft hat die Arbeitsgruppe der örtlichen Betreuungsbehörden im Deutschen Verein gebeten, den Prozess zur Entwicklung bundesweiter Standards der Betreuerpflichten unter dem Dach des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge einzuleiten.