Zivilrechtliche Unterbringung wieder zulässig

Gesetz über die Zwangsbehandlung tritt in Kraft

Ab dem 26. Februar 2013 sind geschlossene Unterbringungen betreuungsbedürftiger Menschen wieder genehmigungsfähig. Einen Tag nach Veröffentlichung des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme im Bundesgesetzblatt  existiert damit wieder eine Gesetzgrundlage für geschlossene Unterbringungen. Da diese in der Regel nur dann verhältnismäßig ist, wenn eine medizinische Behandlung auch gegen den Willen des Betroffenen zulässig ist, schafft erst das Inkrafttreten des Zwangsbehandlungsgesetzes die Voraussetzung für eine betreuungsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung.

Was sich ändert, hat Dietmar Moritz von der Betreuungsstelle Bielefeld in einer SynopseSynopse zusammengestellt. Zwar stellen die Voraussetzungen, unter denen ein Betreuer in eine Zwangsbehandlungsmaßnahme einwilligen darf, den Kern der gesetzlichen Regelung des §1906 Abs. 3 BGB dar. Welche konkreten Pflichten Betreuer im Genehmigungsverfahren haben und wie das Zusammenspiel mit Richtern und Sachverständigen tatsächlich aussehen soll, bleibt jedoch vollkommen unklar. In der  Gesetzesbegründung werden Betreuer überhaupt nicht erwähnt, Justizministerium und Bundestags-Rechtsausschuss haben die Betreuer auch im gesamten Gesetzgebungsverfahren völlig ignoriert.

Die Akteure im Betreuungswesen werden daher nicht umhin kommen, Standards für die Betreuertätigkeit vor, bei und nach Unterbringung und Zwangsbehandlung zu entwickeln.