Zwei vergütete Monatsstunden – auch wenn Vorbetreuer hohen Trümmerberg hinterlassen

BGH bestätigt Regelung zur Staffelung der Stundenansätze bei Betreuerwechsel

Die für die Vergütung eines Berufsbetreuers nach § 5 VBVG maßgebende Dauer der Betreuung richtet sich auch bei einem Betreuerwechsel nach dem Beginn der ersten angeordneten Betreuung. Das gilt auch für den Wechsel von einem ehrenamtlichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer. Unter diesem Leitsatz entschied der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom  9. Mai 2012 (XII ZB 481/11) die Rechtsbeschwerde eines Berufsbetreuers, der als zusätzliche Aufgabenkreise die Stellung des Strafantrages wegen Untreue und Unterschlagung gegen die ehrenamtlichen Vorbetreuer übertragen bekam. Die Vorbetreuer hätten erheblich gegen ihre Pflichten verstoßen, wie der BGH feststellte. Im entschiedenen Fall konnte der Betreuer aus dem Vermögen des bemittelten Betreuten eine Vergütung für 2,5 Monatsstunden entnehmen.

Die Begründung des BGH dafür, dass bei einem Betreuerwechsel für den Vergütungsanspruch der tatsächliche Zeitaufwand unerheblich ist, war zu erwarten: die Mischkalkulation sorge im geltenden Pauschalvergütungssystem für eine auskömmliche Vergütung.  Der durch eine aufwändige Betreuung entstandene Mehraufwand sei bereits in die Bemessung der pauschalen Stundenansätze eingeflossen, den im Einzelfall nicht vergüteten Zeitaufwand könne der Berufsbetreuer durch weitere von ihm übernommene Betreuungen kompensieren, so der BGH.