Härtefallbedarfe im SGB II auch rückwirkend

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 09.02.2010 u. a. entschieden, dass im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II neben den durchschnittlichen Bedarfen, die mit der Regelleistung abgedeckt sind, auch unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige besondere Bedarfe, die in atypischen Lebenslagen anfallen, zu decken sind.

Bis zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage im SGB II hat das BVerfG angeordnet, dass sich der Anspruch direkt aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ergibt. Damit brauchen und können die Hilfebedürftigen nicht mehr an den Sozialhilfeträger und Leistungen nach § 73 SGB XII verwiesen zu werden.

Anspruch auf die Übernahme eines „Sonderbedarfs“ besteht in seltenen Fällen dann, wenn es sich um einen längerfristigen oder dauerhaften, zumindest regelmäßig wiederkehrenden, unabweisbaren atypischen Bedarf handelt. Einmalige oder kurzfristige Bedarfsspitzen, die durch ein Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II aufgefangen werden können (z.B. Brillen, orthopädische Schuhe, Zahnersatz) gehören nicht dazu.

  • Nicht verschreibungspflichtige Arznei-/Heilmittel
    Bei bestimmten besonderen – auch chronischen – Erkrankungen werden laufend Arznei- bzw. Heilmittel (nicht Nahrungsmittel) zur Gesundheitspflege benötigt, die oft nicht verschreibungspflichtig sind (z. B. Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis, Hygieneartikel bei ausgebrochener HIV-Infektion)
  • Putz-/Haushaltshilfe für körperbehinderte Menschen (nicht nur für Rollstuhlfahrer)
  • Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts
    wenn einem geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteil regelmäßig Fahrt- und/oder Übernachtungskosten aufgrund der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinen Kindern entstehen (gilt für die Kinder entsprechend, soweit ihnen an Stelle ihrer Eltern Kosten entstehen); maßgeblich ist die Sorgerechtsregelung
  • Nachhilfeunterricht
    Kosten aus besonderen Anlass, z.B. langfristige Erkrankung, Todesfall in der Familie. Zudem muss die Aussicht auf Überwindung des Nachhilfebedarfes innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, längstens bis zum Schuljahresende bestehen.
  • Besondere Lernmittel und Schulmaterialien, auch eintägige Klassenfahrten und Ausflüge; (Kosten müssen über 100 € pro Schuljahr und monatlichen Regelsatzanteil für Schulbedarf hinausgehen)
  • wachstumsbedingter zusätzlicher Bekleidungsbedarf von Kindern und Jugendlichen
  • Sonstige Fälle: siehe Literatur und Rechtsprechung zu § 73 und § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII

Das Bundessozialgericht am 18.02.2010 entschieden, dass „in einem laufenden und noch nicht abgeschlossenen Verfahren” diese Sonderbedarfe auch für Altfälle rückwirkend geltend gemacht werden können (Az. B 4 AS 29/09 R). Ein Antrag auf Überprüfung der Leistungshöhe im SGB II, der mit einem besonderen laufenden Bedarf begründet wurde, sollte daher nicht zurückgenommen werden und muss vom JobCenter beschieden werden.