Änderungen bei der Rundfunkgebührenpflicht ab 01.01.2013 Handlungsbedarf für Berufsbetreuer

Ab 1. Januar 2013 muss jeder Haushalt Beitragsätze für Rundfunkgeräte zahlen.

Mit der neusten Reform des Rundfunkstaatsvertrags wird dann pro Haushalt eine Pauschale für alle Geräte fällig. Die Rundfunkgebührenpflicht besteht also auch, wenn keinerlei Empfangsgeräte im Haushalt sind.
Künftig werden  auch Menschen mit Behinderung mit einem reduzierten Beitrag zur  Rundfunkfinanzierung herangezogen.

Ab 01.01.2013 gelten folgende Regelungen:
1.    Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht haben taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII.
2.    Menschen, denen das Merkzeichen “RF” im Schwerbehindertenausweis zuer-kannt wurde, können eine Ermäßigung beantragen. Sie zahlen einen reduzierten Beitrag von 5,99 Euro pro Monat.

Anspruch auf einen reduzierten Beitrag haben:
•    Blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behin-derung von wenigstens 60 Prozent allein wegen der Sehbehinderung, die nicht vorübergehend ist,
•    hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist,
•    behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend mindestens 80 Prozent beträgt und die wegen ihres Leidens nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können.
Empfänger von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung oder BAföG können weiterhin die Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen.

Übersteigen die Einkünfte die  jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als 17,98 Euro kann  eine Befreiung als besonderer Härtefall beantragt werden. Dem Antrag ist als Nachweis ein ablehnender Bescheid oder eine Bescheinigung der Behörde über die Einkommensüberschreitung beizufügen.

Bisher aus  gesundheitlichen Gründen von der Rundfunkgebührenpflicht befreite Personen werden ab dem 1. Januar 2013 automatisch auf den ermäßigten Beitrag umgestellt. Die Ermäßigung gilt für denselben Zeitraum wie die Befreiung.
Betreute bei denen keine Gebühren erhoben wurden, weil weder Radio, Fernseher oder Computer vorhanden sind, sind nicht mehr befreit.
Berufsbetreuer müssen deshalb die Sachstände in den einzelnen Betreuungen prüfen und rechtzeitig entsprechende Anträge stellen.
Insbesondere bei Betreuten die bisher keine Empfangsgeräte bereit hielten und bei Betreuten mit dem Merkzeichen RF, die bisher befreit waren, sollte geprüft werden, ob sie aus anderen Gründen wie z.B. als Empfänger von Sozialleistungen Anspruch auf Befreiung haben.

Mitglieder von Wohngemeinschaften, Gemeinschaften von Heimbewohnern oder Ordensgemeinschaften bilden keine häuslichen Gemeinschaften im Sinne von § 5 RGebStV. Sie müssen daher Rundfunkempfangsgeräte, die in ihnen zur Verfügung stehenden Räumen zum Empfang bereit gehalten werden, anmelden und für sie grundsätzlich Gebühren entrichten.

Eine etwas eigenartige Ablehnung der persönlichen Befreiungsmöglichkeit  wurde durch das Oberverwaltungsgerichts Lüneburg bereits 1998 gestoppt.

Ein Behinderter beantragte Befreiung von den Rundfunkgebühren. Weil er in einem Pflegeheim wohnte und dafür die Heimkosten zu zahlen hatte, lag sein Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze für die Befreiung. Der Antrag wurde trotzdem abgelehnt. Begründung: Er lebe in einem Heim und dort seien die Gemeinschaftsgeräte ohnehin von der Gebührenpflicht befreit – eine persönliche Befreiung für den privaten Fernseher sei daneben nicht möglich.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg sah den Fall anders (4 L 708/97). Die Gebührenbefreiung für das Heim als Ganzes schließe es nicht aus, einzelnen Bewohnern zusätzlich aus sozialen Gründen die Rundfunkgebühren zu erlassen. Heimbewohner seien nicht darauf beschränkt, die in den Gemeinschaftsräumen aufgestellten Geräte zu nutzen. Wer aus sozialen Gründen ein Recht auf Gebührenbefreiung habe, könne auch im privaten Wohnbereich fernsehen, ohne dafür zahlen.
Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 23. September 1998 – 4 L 708/97

Es ist mit einer erheblichen Welle von Anträgen bei der GEZ zu rechnen. Berufsbetreuer sollten deshalb sehr frühzeitig, gegebenenfalls formlos und vorsorglich die erforderlichen Anträge bei der GEZ stellen.
Ärgerlich ist das erneute Anwachsen des Bürokratischen Aufwandes für alle Betreuungen bei denen die Befreiung bisher unbürokratisch über das Merkzeichen „RF“ erfolgte.
Quelle: www.rundfunkbeitrag.de

Hier erhalten Sie die ausführlichen Informationen zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht