Regelleistungen für behinderte Menschen werden von den Grundsicherungsträgern ohne Antragstellung nachgezahlt

Bundessozialministerium hat kommunalen Trägern Weisung erteilt

Allen erwachsenen leistungsberechtigten Personen außerhalb von stationären Einrichtungen, die keinen eigenen Haushalt führen (Ein-Personen-Haushalt; Alleinerziehenden-Haushalt; Paarhaushalt) ist weiterhin die Regelbedarfsstufe 3 zu gewähren. Allerdings tritt an die Stelle des sich nach der Regelbedarfsstufe 3 ergebenden Betrages der Betrag nach der Regelbedarfsstufe 1. Im Ergebnis erhalten die betroffenen Personen folglich den vollen Regelsatz, rückwirkend ab dem 1.1.2013. Ab der Auszahlung wird die Schonvermögensgrenze für 24 Monate um den Nachzahlungsbetrag erhöht.

Das ist der wesentliche Inhalt der Weisung, die das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung BMAS den obersten Landessozialbehörden zur bundeseinheitlichen Anwendung der Regelbedarfsstufe 3 bei der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung erteilt hat. (Siehe Anhang)

Das Bundessozialgericht hatte in mehreren Urteilen behinderten Menschen, die außerhalb von stationären Einrichtungen bei ihren Angehörigen oder mit Partnern leben, die höchste Regelbedarfsstufe 1 zugesprochen. Das BMAS teilt zwar die vom Bundessozialgericht vertretene Rechtsauffassung nicht und hält an der Richtigkeit der Regelbedarfsstufe 3 fest. Deshalb muss die Leistungshöhe weiter mit Regelbedarfsstufe 3 bezeichnet werden. Ihre Höhe muss aber der Regelbedarfsstufe 1 entsprechen.

Bescheide für die Vergangenheit werden für Zeiten nach dem 1. Januar 2013 von den Grundsicherungsträgern von Amts wegen überprüft. Die sich daraus ergebenden höheren Leistungsansprüche werden rückwirkend bewilligt und ausgezahlt. Dafür ist keine Antragstellung erforderlich, für Leistungsberechtigte müssen in der Vergangenheit auch kein Widerspruch oder Klage eingereicht worden sein.
Ergibt sich aus der Nachzahlung ein Überschreiten der Schonvermögensgrenze, so wird dieser für die Dauer von 2 Jahren ab Auszahlung um den Nachzahlungsbetrag erhöht. Eine Verzinsung der Nachzahlungsbeträge für die Vergangenheit ist allerdings nicht vorgesehen.

Diese Regelung soll bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes gelten, das die Regelbedarfsstufen neu festsetzt.

Anhang: Weisung des BMAS