BMAS-Studie stellt verschiedene Entscheidungsmodelle vor
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Abschlussbericht der Studie zum aktiven und passiven Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen veröffentlicht.
Gegenstand der Untersuchung sind die Wahlrechtsausschlüsse des § 13 Nr. 2 (Betreuung in allen Angelegenheiten) und Nr. 3 (Unterbringung nach § 63 StGB) Bundeswahlgesetz (BWahlG). Von den Ausschlusstatbeständen sind in Deutschland demnach 84.550 Menschen betroffen. Davon entfallen rund 4% (3.330) auf § 13 Nr. 3 BWahlG und ca. 96% auf § 13 Nr. 2 BWahlG.
Wahlrechtsausschlüsse wegen einer Betreuung in allen Angelegenheiten sind regional sehr unterschiedlich verteilt: kommen in Bremen auf 100.000 volljährige Bürgerinnen und Bürger 7,8 Wahlrechtsausschlüsse, sind es in Bayern 26mal so viel, nämlich 203,8.
Die Autoren der erörtern vier Handlungsoptionen:
- die vollständige Streichung des § 13 Nr. 2 BWahlG,
- eine eigenständige Prüfung der Entscheidungsfähigkeit in Wahlangelegenheiten,
- die Integration der Prüfung der wahlspezifischen Entscheidungsfähigkeit in das betreuungsrechtliche Verfahren und
- die Veränderung der Mitteilungspflicht an das Wählerverzeichnis gem. § 309 Abs. 1 FamFG hin zu einer Ermessensentscheidung.
Ministerin Nahles spricht sich in einer Stellungnahme gegen eine Abschaffung des Wahlrechtsauschlusses und für eine der drei anderen Varianten aus: „…Alle Menschen, die dazu in der Lage sind, müssen wählen dürfen. Technischer Fortschritt und Assistenz machen vieles möglich. (…) Sicherlich wird es immer Menschen geben, die eine so schwere Beeinträchtigung haben, dass sie trotz Assistenz zu einer eigenen Wahlentscheidung nicht in der Lage sind. Doch ein Ausschluss muss im Einzelfall durch richterlichen Beschluss festgestellt werden…“
Kritik an der methodischen Vorgehensweise der Autoren der Studie übt Prof. Dr. Dagmar Brosey